Mehrbedarf beim Kindesunterhalt sind die Kosten, die über den allgemeinen Lebensbedarf des Kindes hinausgehen. Ein Mehrbedarf liegt dann vor, wenn es sich um einen Bedarf handelt, der regelmäßig und über einen längereren Zeitraum anfällt. Dieser Bedarf ist als regelmäßiger Mehrbedarf bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist die Einordnung als Mehrbedarf oder Sonderbedarf beim Kindesunterhalt aber in vielen Fällen umstritten. Unsere Mandatssituation zeigt Anwälten alles, was für die Praxis von Bedeutung ist, wenn beim Kindesunterhalt Mehrbedarf in Frage steht: Neben der ausführlichen Lösung mit vielen weiterführenden Informationen finden Sie hier hilfreiche Hinweise zum Verfahren.
Mechthild Bader erzählt Ihnen im Laufe der Beratung über den Kindesunterhalt, dass Marie (5) für ca. 30 Stunden pro Woche eine Kindertagesstätte besucht. Für die Kindertagesstätte fallen 140 Euro (zzgl. Essenskosten) an. Sie möchte wissen, wie dieser Betrag zwischen ihr und Norbert aufgeteilt werden kann bzw. ob dieser Betrag im Tabellenunterhalt bereits enthalten ist.
Die ausführliche Musterlösung enthält alle für die Praxis wichtigen Informationen zur Abgrenzung von Sonderbedarf und Mehrbedarf.
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Leitsatz: Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
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Leitsatz: Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen.
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Leitsatz: Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.
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Leitsatz: Zwar kann das Kind trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des Sorgeberechtigten Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen. Die kostenverursachende Maßnahme muss vielmehr sachlich begründet sein, d.h. es müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen anzuerkennen. Ein wichtiger Grund kann sich auch aus der ursprünglich gemeinsamen Entscheidung der Eltern ergeben, dem Kind ein Hobby - hier Reiten - zu ermöglichen.
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Leitsatz: a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236).
Für vom Regelbedarf nicht gedeckte Kosten sieht dementsprechend § 34 Abs. 7SGB XII die gesonderte Berücksichtigung weiterer Kosten unter anderem für Sport und Musikunterricht im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe vor, welche auch unterhaltsrechtlich gegenüber dem Mindestunterhalt einen Mehrbedarf darstellen würden.
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