Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art wie zum Beispiel Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke.
Ausnahmen gelten zum Beispiel
- für Wohnungen von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhabern und Betriebsleitern, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke
- und letzlich Vergnügungsstätten.
Das Gewerbegebiet Baurecht kann durch die gesetzlichen Einschränkungen und durch deren Ausnahmen kompliziert sein. Auf dieser Themenseite erhalten Sie weiterführende Informationen zum Thema Gewerbegebiet Baurecht.
Privates Wohnen im Gewerbegebiet nur in Ausnahmefällen erlaubt
Die private Nutzung eines Wohnhauses auf einem im Gewerbegebiet gelegenen Grundstück ist verboten, wenn die Person nicht zum privilegierten Kreis der Lagermeister gehört und auch aus Sicherheitsgründen nicht ständig erreichbar sein muss.
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Krematorium im Gewerbegebiet
Die Bauaufsichtsbehörde hatte einem privaten Betreiber von Feuerbestattungsanlagen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines mit einem Abschiedsraum für Trauergäste ausgestatteten Krematoriums in einem Gewerbegebiet erteilt. Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks in diesem Gewerbegebiet hatte sich gegen das Vorhaben mit der Begründung gewandt, es verletze seinen Anspruch auf Gewährleistung des Gebietscharakters.
Die Entscheidung des OVG Münster und die wesentlichen Entscheidungsgründe sehen Sie hier!