Die private Nutzung eines Wohnhauses auf einem im Gewerbegebiet gelegenen Grundstück ist verboten, wenn die Person nicht zum privilegierten Kreis der Lagermeister gehört und auch aus Sicherheitsgründen nicht ständig erreichbar sein muss.
Darum geht es
Die Kläger, ein Ehepaar und seine vier Kinder, sind Mieter eines Wohnhauses, das im Eigentum eines Bauunternehmers steht und dem eine zum Betrieb gehörende Lagerhalle angegliedert ist. Der Bürgermeister der Stadt Heinsberg hatte die private Nutzung des im Gewerbegebiet gelegenen Wohnhauses per Ordnungsverfügung untersagt.
Die Kläger haben ihr gegen die Untersagungsverfügung gerichtetes Klagebegehren vor allem damit begründet, dass die Ehefrau (Klägerin zu 2)in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Betriebsinhaber stehe. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Kammer u. a. aus:
Die Kläger übten keine - baurechtlich allein zulässige - betriebsbezogene Nutzung des Wohnhauses aus. In den einschlägigen Bauvorlagen sei das Haus als 'Wohnhausanbau an eine Lagerhalle für den Lagermeister' bezeichnet worden.
Die Klägerin zu 2) könne aber nicht als Lagermeisterin im landläufigen Sinne angesehen werden. So sei sie ausweislich des Arbeitsvertrages nicht als Lagermeisterin, sondern als Aufsichts- und Bereitschaftsperson eingestellt worden.
Auch wenn zu ihrem Aufgabenfeld unter anderem für einen Lagermeister typische Tätigkeiten gehörten, so machten die geringe Höhe der Vergütung und die monatliche Arbeitszeit von lediglich 20 Stunden deutlich, dass es sich lediglich um eine geringfügige Beschäftigung und untergeordnete Hilfstätigkeit handele, die nicht an eine höherwertige Lagermeistertätigkeit heranreiche.
Die Klägerin zu 2) gehöre als Arbeitnehmerin der Bauunternehmung auch nicht zu dem baurechtlich privilegierten Kreis der Aufsichts- und Bereitschaftspersonen. Hierfür sei erforderlich, dass die betreffende Person wegen der Art des Betriebes oder zur Wartung von Betriebseinrichtungen oder aus Sicherheitsgründen ständig erreichbar sein muss und deswegen ihr Wohnen nahe dem Betrieb erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall sei aber nicht ersichtlich, dass bei einer Lagerhalle einer handwerksmäßig geführten Bauunternehmung mit fünf Mitarbeitern eine ständige Erreichbarkeit von Aufsichts- und Bereitschaftspersonen an der Lagerhalle erforderlich ist.
Bei den vorgetragenen Hilfsdiensten der Klägerin zu 2) lägen keine spezifischen Gründe vor, die ihr Wohnen nahe an der Lagerhalle erforderlich machten, zumal der Betrieb in den Jahren vor dem Einzug der Klägerin auch ohne die ständige Präsenz einer Hilfskraft ausgekommen sei.
Zwar sei ein Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück für Betriebsleiter und Betriebsinhaber wegen der engen Bindung an den Betrieb auch dann zulässig, wenn der Betrieb ihre ständige Einsatzbereitschaft nicht zwingend erforderlich mache.
Die Klägerin zu 2) könne diese Privilegierung aber angesichts des geringen Arbeitsentgelts und der untergeordneten Bedeutung der erbrachten Hilfsleistungen nicht in Anspruch nehmen und komme als Betriebsleiterin nicht in Betracht.
Der Beklagte habe auch ermessensfehlerfrei gehandelt. Die erzwungene Aufgabe der Wohnung sei trotz der damit verbundenen weit reichenden Folgen zumutbar und nicht unangemessen, da sie der Beseitigung einer nicht genehmigten und auch nicht genehmigungsfähigen Wohnnutzung im Gewerbegebiet diene.
Schließlich könnten die Kläger sich nicht auf von ihnen benannte Vergleichsfälle berufen, in denen ebenfalls ein baurechtlich unzulässiges Wohnen in dem Gewerbegebiet stattfinde, da der Beklagte diese Fälle zum Anlass einer Überprüfung und auch eines Einschreitens genommen habe.
Gegen dieses Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
VG Aachen, Urt. v. 27.08.2009 - 3 K 1967/08 (nicht rechtskräftig)
Quelle: VG Aachen - Pressemitteilung vom 04.09.09
Erstellt von VG Aachen