Die Gemeinschaftsordnung (GemO) regelt im deutschen Wohnungseigentumsrecht Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Sie ist eine autonom gesetzte Grundordnung der Gemeinschaft, die üblicherweise bei der Begründung des Wohnungseigentums festgesetzt wird und als Vereinbarung über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zum Inhalt des Sondereigentums gemacht wird. Alles, was Sie als Rechtsanwalt für Ihr Mandat im Wohnungseigentumsrecht wissen müssen, lesen Sie auf der folgenden Seite. Hier finden Sie Fachbeiträge und Gerichtsentscheidungen zum Thema Gemeinschaftsordnung und Arbeitshilfen für die Anwaltspraxis. Klicken Sie gleich hier weiter!
Eine Vereinbarung dient der Regelung der Innenbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander, also der Schaffung einer Gemeinschaftsordnung, die ähnlich einer Satzung die Grundlage für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer bildet. Hiervon ist eine vertragliche Regelung der sachenrechtlichen Zuordnung zu unterscheiden. Sie kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein. Alles, was Sie als Rechtsanwalt im Wohnungseigentumsrecht zum Inhalt der Gemeinschaftsordnung wissen sollten, erläutern wir in folgendem Beitrag und geben dazu praxisnahe Beispiele zur Veranschaulichung der Materie. Klicken Sie hier!
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Die Auslegung der Gemeinschaftsordnung hat Vorrang vor einer Anpassung gem. § 10 Abs. 2 WEG. Dabei ist - wie gewöhnlich bei Auslegung einer Grundbucheintragung - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, weil sie auch die Sonderrechtsnachfolger der Sondereigentümer bindet. Auslegungsgrundsätze, Dynamische Verweisungen oder auch die Auslegung von Altvereinbarungen: Hier erfahren Sie alles zur richtigen Auslegung der Gemeinschaftsordnung für die Anwaltspraxis und erhalten dazu eine Vielzahl von anschaulichen Beispielen zum Thema! Mit einem Klick lesen Sie mehr!
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Wenn es um Teilungserklärungen oder auch die Gemeinschaftsordnung geht, so sind sowohl für den einzelnen Wohnungseigentümer, als auch den ihn betreuenden Rechtsanwalt eine große Zahl von Aspekten zu berücksichtigen. Um Ihnen als im Wohnungseigentumsrecht tätigen Rechtsanwalt Orientierung zu dieser Materie zu geben, haben wir auf dieser Seite unsere praktische „Checkliste zur Risikoabwägung Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung“ zur Verfügung gestellt. Klicken Sie gleich hier, um zur Checkliste zu gelangen!
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Der Verwalter spielt als regelrechte Schlüsselfigur des Wohnungseigentumsrechts ebenfalls im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsordnung eine wichtige Rolle. Auf die Aufgaben und Zuständigkeiten des Verwalters, die Gemeinschaftsordnung betreffend, sollten daher bereits im Verwaltervertrag Bezug genommen. Als Unterstützung für die Ausarbeitung eines Verwaltervertrages oder auch bei der richtigen Beurteilung eines bereits ausgearbeiteten Verwaltervertrages, haben wir für Sie als Rechtsanwalt hier unser „Muster eines Verwaltervertrags“ bereitgestellt. Mit einem Klick geht es weiter!
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Die Eigentümerversammlung ist ein Mittel, mit dem eine Wohnungseigentümergemeinschaft seinen Willen hinsichtlich der Hausverwaltung findet und Entscheidungen treffen kann. Die Einladung zur Eigentümerversammlung ist deswegen gewissermaßen eine Standardmaßnahme im Wohnungseigentumsrecht. Zudem ist zu beachten, dass die Eigentümerversammlung ebenfalls der richtige Ort, um beispielsweise eine Änderung der Gemeinschaftsordnung herbeizuführen. Wegen der immensen Relevanz der Eigentümerversammlung, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsordnung, haben wir auf der nachfolgenden Seite unser Muster einer Einladung zur Eigentümerversammlung für Sie hinterlegt. Klicken Sie hier!
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In dieser recht aktuellen Entscheidung vom 20.11.2020 hatte sich der BGH unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern die Regelungen über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 ff. BGB) auf die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar sind. Zu welchem Ergebnis der BGH schlussendlich gelangte und welche Erwägungen ihn dabei leiteten, lesen Sie auf dieser Seite, mit nur einem Klick!
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Das OLG Frankfurt/Main fasste in dieser Sache Beschluss, insbesondere zu der Frage, inwieweit die Änderung einer Vereinbarung in einer Gemeinschaftsordnung möglich ist, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten vorschreibt, und inwieweit ein diesbezüglicher Änderungsanspruch im Beschlussanfechtungsverfahren geltend gemacht werden kann. Die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main aus dem Bereich „Rechtsprechung zur Gemeinschaftsordnung im WEG“ finden Sie gleich hier!
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Das OLG Frankfurt/Main hatte hier über gleich mehrere Rechtsfragen aus dem Wohnungseigentumsrecht zu befinden. Unter anderem ging es hierbei darum, ob ein Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung auch im Beschlussanfechtungsverfahren als Einrede geltend gemacht werden kann oder nicht. Wie das OLG Frankfurt/Main entschied, lesen Sie auf der folgenden Seite!
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In diesem vom BGH zu entscheidenden Fall war fraglich, inwiefern es als zulässig anzuerkennen ist, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist. Das Ergebnis, zu dem der BGH in seinem Urteil gelangte, sowie die zugrundeliegenden Entscheidungsgründe können Sie auf der nachfolgenden Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zur Gemeinschaftsordnung im WEG“ lesen! Klicken Sie hier!
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Das BayObLG fasste Beschluss zur Auslegung einer im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung. Es hatte zu beantworten, woran sich der Gehalt der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung zu orientieren hat, am Wortlaut und Wortsinn der Erklärungen oder vielmehr die Absichten und Zwecke, die der Bauträger und teilende Eigentümer mit seiner Erklärung verfolgte. Wie sich das BayObLG insofern verhielt, erfahren Sie auf dieser Seite, mit nur einem Klick!
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