Gemeinschaftsordnungen können laut WEG geändert werden. Allerdings ist dies insbesondere bei größeren Wohnungseigentumsgemeinschaften ein schwieriger Prozess, weil eine Änderung der Gemeinschaftsordnung nur bei einem einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung vollzogen werden kann. Worauf Sie als, auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts tätiger Rechtsanwalt hinsichtlich Änderungen der Gemeinschaftsordnung unbedingt achten sollten, erfahren Sie auf dieser Seite. Hier finden Sie informative Fachbeiträge, wie auch einschlägige Rechtsprechung rundum die Thematik. Hier geht es weiter!
Die Gemeinschaftsordnung ist gerade im Zusammenhang mit der Entstehung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum von großer Bedeutung. Gerade wegen dieses Umstands kann sich ebenso die Änderung der Gemeinschaftsordnung auf Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum auswirke. Was Sie als Rechtsanwalt insofern wissen sollten, erläutern wir für Sie in diesem Beitrag und veranschaulichen es anhand mehrerer Beispiele. Klicken Sie weiter, um mehr zu lesen!
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Eine Vereinbarung dient der Regelung der Innenbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander, also der Schaffung einer Gemeinschaftsordnung, die ähnlich einer Satzung die Grundlage für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer bildet. Vereinbarungen der Wohnungseigentümer können allerdings geändert werden. Dazu bestehen zwei Möglichkeiten: Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss ist möglich, wenn die Gemeinschaftsordnung eine allgemeine Öffnungsklausel oder zumindest eine solche enthält, die das konkrete Thema erfasst. Weiteres Wissenswertes zu Inhalt und Änderung der Gemeinschaftsordnung, sowie praxisnahe Beispiele finden Sie auf nachfolgender Seite, mit nur einem Klick!
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Änderungen der Gemeinschaftsordnung sind insbesondere nach der Vorschrift des § 10 Abs. 2 WEG möglich. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint. Näheres Änderungen der Gemeinschaftsordnung, der Anwendung des § 10 Abs. 2 WEG und mehr haben wir in diesem Fachbeitrag für Sie zusammengefasst. Klicken Sie hier, um mehr zu lesen!
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Das OLG Köln fasste Beschluss zu der Frage, inwiefern außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der Gemeinschaftsordnung als derart grob unbillig erscheinen lassen können, dass den Wohnungseigentümern gegenüber den übrigen Teilhabern an der Gemeinschaft ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung zuzugestehen ist. Wie sich das OLG Köln verhielt, erfahren Sie mit einem Klick!
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Das BayObLG hatte in diesem Fall über die Änderung der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft Beschluss zu fassen. Im Rahmen dessen stellten sich gleich mehrere Rechtsfragen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts, wie beispielsweise die Auswirkungen der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treuepflicht im Einzelfall auf einen etwaigen Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Abänderung der Gemeinschaftsordnung und Abgabe der erforderlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen. Klicken Sie hier, um die Entscheidung des BayObLG zu lesen!
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Der BGH befand in seinem Urteil vom 22.03.2019 über die Änderung der Gemeinschaftsordnung als Anspruch bei Unbilligkeit beziehungsweise Verfehlung der Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an und hatte sich in diesem Zusammenhang mit der richtigen Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG zu beschäftigen. Zu welchem Ergebnis der BGH dabei gelangte, erfahren Sie hier, mit nur einem Klick!
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Das SchlHOLG verhielt sich in seinem Beschluss zu der Frage, inwieweit eine Änderung des Verteilungsschlüssels in Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung durch davon abweichende befristete, nicht angefochtene Mehrheitsbeschlüsse über Lasten und Kosten zulässig sein kann, wenn weder Änderungsbewusstsein, noch Änderungswille aller Wohnungseigentümer für die Zukunft feststehen. Die Entscheidung des SchlHOLG aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Änderungen der Gemeinschaftsordnung“ stellen wir Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung. Klicken Sie hier!
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Das BayObLG hatte über einen Fall zu entscheiden, der eine Änderung der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung zum Gegenstand hatte. Dabei war unter anderem fraglich, ob eine entsprechende Anwendung des Unschädlichkeitsgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt als sachgerecht erscheint. Zum Beschluss des BayObLG geht es hier!
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In diesem Beschluss befasste sich das BayObLG mit der Frage, ob ein Mehrheitsbeschluss, der mit der in der Gemeinschaftsordnung festgelegten qualifizierten Mehrheit gefasst wurde und auf die Wiedereinsetzung eines langjährigen Mitglieds des Verwaltungsbeirats nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft, entgegen einer Bestimmung der Gemeinschaftsordnung und der gesetzlichen Regelung abzielt, für eine Übergangszeit von zwei Jahren als zulässig zu bewerten ist. Zur Entscheidung des BayObLG aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Änderungen der Gemeinschaftsordnung“ geht es hier!
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