Am 24. März 2021 wurde das „Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 25. März trat dieses dann in Kraft. Das GEIG ist Teil der EU-Vorgabe zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden.
Jedoch ist das GEIG auch als Maßnahme anzusehen, welche das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung unterstützt. Denn um das Ziel der Bundesregierung zu erreichen, dass bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen werden, braucht es genügend Ladestationen für ebendiese. Somit wird mit Inkrafttreten des GEIG die Nutzung von E-Fahrzeugen gefördert.
Gesetzestexte zum GEIG
Anwendungsbereich des GEIG: Wen betrifft es?
Prinzipiell greift das Gesetz bei allen neu zu bauenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden sowie bei größeren Renovierungen solcher Gebäude. Ausgenommen sind aber zum Beispiel Nichtwohngebäude, welche im Besitz von kleinen und mittelständigen Unternehmen (KMU) sind und welche darüber hinaus zum größten Teil nur von den KMU selbst genutzt werden.
Übersteigen die Kosten für die Umsetzung des Gesetzes einen Prozentsatz von 7 % der größeren Renovierung des entsprechenden Gebäudes, so gilt dies ebenso als Ausnahme.
Grundsätzlich gelten öffentliche Gebäude, die die Anforderungen schon erfüllen, als Ausnahme.
Regelung zur Ladesäulenpflicht
Neugebaute Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen müssen zukünftig an jedem dieser Stellplätze Schutzrohre für Elektrokabel vorweisen.
Neugebaute Nichtwohngebäude, welche über mehr als 6 Stellplätze verfügen, müssen jeden dritten Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausstatten.
Steht eine größere Renovierung eines schon bestehenden Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen an, so müssen dort alle Stellplätze über Schutzrohre für Elektrokabel verfügen.
Jeder 5. Stellplatz muss bei einer größeren Renovierung eines bereits bestehenden Nichtwohngebäudes, welches über mehr als 10 Stellplätze verfügt, mit Schutzrohren für Elektrokabeln ausgestattet werden. Darüber hinaus muss mindestens ein Ladepunkt aufgebaut werden.
Ab 2025 muss jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen über mindestens einen Ladepunkt verfügen.
Werden diese Vorgaben nicht umgesetzt, kann dies mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden.
Quartieransatz
Der sogenannte Quartieransatz ermöglicht eine gemeinsame Regelung für mehrere Gebäude, also Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für Gebäude, welche in räumlichen Zusammenhang stehen.
Die allgemeinen Regelungen gelten hier auch.