Der erfolgreiche Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist oft das einzige Mittel, mit welchem von Ihrem Mandanten erheblicher wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden kann. Auf dieser Seite erfahren Sie, warum sich einstweiliger Rechtsschutz auch im Baurecht lohnt und worauf Sie bei der Antragsstellung achten müssen, damit Sie sich und Ihrem Mandanten mit einem gut begründeten Antrag einen Vorteil schaffen. Zusätzlich bieten wir Ihnen auch Checklisten und zeitsparende Schriftsatzmuster an – sofort downloadbar und einsatzbereit!
Einstweiliger Rechtsschutz erlangt im Baurecht eine große Bedeutung, denn gerade bei der Abwicklung von Bauverträgen mit den für Bauverträgen typischen erheblichen wirtschaftlichen Risiken für beide Parteien besteht ein großer Bedarf nach praxisgerechten, schnellen Lösungen im Fall von Baustreitigkeiten. Der folgende Fachbeitrag stellt die Vor- und Nachteile des einstweiligen Rechtsschutzes im Baurecht dar – insbesondere im Hinblick auf die Einführung des § 650d BGB durch die Baurechtsreform – und erklärt das Mittel der Glaubhaftmachung. Lesen Sie jetzt weiter!
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Downloaden Sie hier unsere Checkliste für eine gründliche und übersichtliche Sachverhaltserfassung. So sind Sie bestens vorbereitet und können einen gut begründeten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen.
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Dem Auftragnehmer geht es im Baurecht in der Regel um seinen Werklohn. Der einstweilige Rechtsschutz dient jedoch nicht unbedingt der direkten Sicherung des Werklohns, sondern kommt eher zum Einsatz, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zum Nachteil des Unternehmers zu vermeiden. Warum dies so ist, wie typische Fälle des einstweiligen Rechtsschutzes im Baurecht aussehen, und wie Sie einen einstweiligen Verfügungsantrag aufbauen, lesen Sie im Folgenden!
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Dieses Schriftsatzmuster eines Antrags auf einstweilige Verfügung enthält eine ausführliche Begründung – nutzen Sie dieses Muster und sparen Sie viel Zeit bei der Mandatsbearbeitung! Auch enthalten sind ausführliche Erläuterungen zur Zuständigkeit, der Bedeutung der Sicherungshypothek im Baurecht sowie zur Vormerkung und Vollziehungsfrist.
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