Seit dem 01.01.2019 sieht das TzBfG für Beschäftigte neben einem Anspruch auf unbefristete Teilzeit ebenfalls die Möglichkeit vor, die Dauer ihrer Teilzeit als Brückenteilzeit festzulegen.
Für Ihre Arbeit als Anwalt ist es wesentlich, die Schnittstelle zwischen den schutzwürdigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu erkennen: die Planungssicherheit des Arbeitgebers auf der einen, die Ausdehnung der arbeitnehmerrechtlichen Teilhabe am Berufsleben auf der anderen Seite.
Welche Teilzeitformen kennt das TzBfG?
Was ist Brückenteilzeit und welchen Voraussetzungen unterliegt sie? Besteht hierauf ein Anspruch?
Welche Bindungswirkung geht von der Brückenteilzeit aus?
Hier finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen – lesen Sie jetzt weiter!
Bislang konnten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von ihrem Arbeitgeber gemäß § 8 TzBfG verlangen, dass sie reduziert arbeiten, hatten jedoch keinen Einfluss auf eine konkrete Teilzeitspanne.
Mit dem neu eingefassten Zusatz in der amtlichen Überschrift des § 8 TzBfG („Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit“) kommt der Regelungsbedarf für den neu geschaffenen § 9a TzBfG, welcher die zeitlich unbegrenzte Verringerung zur flexibleren Arbeitszeitgestaltung erfasst, zum Tragen.
Die wirksame Geltendmachung der Brückenteilzeit ist geknüpft an zeitliche und förmliche Voraussetzungen.
Im folgenden Fachbeitrag finden Sie alle relevanten Details zum erfolgreichen Anspruch auf Brückenteilzeit.
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Das Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 9a Abs. 2 TzBfG ist als Negativvoraussetzung für die Begründung der Brückenteilzeit zu klassifizieren. Die Ablehnung der Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 8 Abs. 4 TzBfG. Erfahren Sie in unserem ausführlichen Fachbeitrag, worauf Sie als Anwalt achten müssen, wenn Sie Ihren Mandanten über das Ablehnungsrecht bei der Brückenteilzeit beraten!
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