Die strukturelle Ordnung eines Betriebs ist nicht in Stein gemeißelt. Betriebsverhältnisse im Umbruch verlangen ein haptisches Maß an Flexibilität für Führungskräfte. ArbeitgeberInnen sind veränderten betrieblichen Entwicklungen nicht schutzlos ausgesetzt. Eine Betriebsänderung erlaubt es ArbeitgeberInnen, Unwägbarkeiten entgegenwirken und umdisponieren, wenn es um die Gestaltung ihres Betriebs geht. Was ist eine Betriebsänderung? Welche Arten existieren? Wo liegen die Grenzen der arbeitgeberseitigen Handlungsfreiheit?
Klicken Sie sich durch unsere für Sie bereitgestellten Fachartikel durch und erlangen Sie wesentliche Erkenntnisse über die Betriebsänderung, um Ihre Mandanten bestmöglich zu beraten.
Eine Betriebsänderung verlangt die Beteiligung des Betriebsrats, welche gemäß der §§ 111 ff. BetrVG geknüpft ist an die folgenden vier Voraussetzungen:
· das betroffene Unternehmen muss eine Mindestzahl von 20 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen beschäftigen,
· das Bestehen eines Betriebsrats im Zeitpunkt der Maßnahme,
· geplante Änderungen des Betriebs und
· wesentliche Nachteile für die Belegschaft bzw. für wesentliche Teile dieser.
Die vorgenannten Betriebsänderungsmaßnahmen verlangen ein Mindestmaß an Dauerhaftigkeit, sodass zeitlich begrenzte Veränderungen (z.B. die Einführung von Kurzarbeit) als Betriebsänderung ausscheiden. Hiervon streng zu unterscheiden ist der Betriebsübergang nach § 613a BGB, welcher als Inhaberwechsel die betriebsverfassungsrechtliche Einheit gerade nicht betrifft.
Hieran anknüpfend erwartet Sie unser Fachbeitrag zu den Voraussetzungen der Betriebsänderung im Einzelnen.
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Was unter einer Betriebsänderung zu verstehen ist, wird in § 111 Satz 3 BetrVG durch fünf Fallgruppen skizziert. Der Gesetzgeber hat enumerativ die wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmers dem Begriff der Betriebsänderung zugeschrieben. Die Varianten beinhalten die Reduzierung des Betriebs (Nr.1), die Ortsverlagerung desgleichen (Nr.2), die Expansion sowie die Teilung des Betriebs (Nr.3), organisatorische Umgestaltungen (Nr.4) sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe (Nr.5). Ob dieser Katalog als abschließend zu interpretieren ist, hat die Rechtsprechung bislang offengelassen.
Unser Fachbeitrag im Anschluss liefert Ihnen alle wesentlichen Details zu den Fällen der Betriebsänderung inklusive praxistauglicher Beispiele.
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Entlassungen können durch beabsichtigte Betriebsänderung i.S.v. § 111, 112 BetrVG bedingt sein. In diesem Fall sind ArbeitgeberInnen gehalten, den Betriebsrat ordnungsgemäß über die Auswirkungen der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen. Dem Betriebsrat kommt hierbei ein Beratungsrecht zu im Hinblick auf die geplante Betriebsänderung.
Die ausführlichen Erörterungen zu den Massenentlassungen als Betriebsänderung folgen im anliegenden Fachbeitrag! Lesen Sie jetzt weiter.
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Eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG kann die Folge eines über das Vermögen eines Unternehmens eröffneten Insolvenzverfahrens sein. Insbesondere kommen Maßnahmen zur Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs als Betriebsänderungsmaßnahme in Betracht. Sollte der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung durchführen, ohne die Interessen des Betriebsrats zu berücksichtigen und werden hierdurch ArbeitnehmerInnen entlassen oder wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt, so steht diesen gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu.
Alles Weitere zur Betriebsänderung in Zusammenhang mit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist nur einen Klick entfernt.
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