Die Betriebsstilllegung (auch genannt „Betriebsschließung“) ist als „Ultima Ratio“-Variante der Betriebsänderung oftmals die einzige Option für Unternehmer. Dem können verschiedene Anlässe organisatorischer, betriebspolitischer oder persönlicher Art zugrunde liegen. Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien gemeinsam keine Dienstleistungen mehr erbringen bzw. nichts mehr produzieren. Die Betriebsstilllegung tritt nach außen mit der unternehmerseitigen Einstellung der wirtschaftlichen Betätigung.
Unsere anschließenden Fachartikel verdeutlichen Ihnen, worauf es bei der Betriebsstilllegung im Wesentlichen ankommt, um Ihre Mandate erfolgreich zu bewältigen!
Außerdem extra für Sie: praxisdienliche Muster und aktuelle Rechtsprechung zur Betriebsstilllegung in Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz.
Die Betriebsstilllegung als endgültige Betriebsänderung verlangt die Aufgabe des Betriebszwecks und die Auflösung der Betriebsorganisation. Die Betriebsstilllegung und der Betriebsübergang nach § 613a BGB stehen in einem Exklusivverhältnis zueinander. Letzterer verlangt im Gegensatz zur Betriebsstilllegung die Fortführung des Betriebs durch den Erwerber. Das BAG hat eine Definition der Betriebsstilllegung aufgestellt: Hiernach ist unter einer Betriebsstilllegung die „Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft“ zu verstehen.
Machen Sie sich durch unseren nachfolgenden Fachartikel die weiteren Konkretisierungen der Betriebsstilllegung zu eigen sowie damit verbundene beachtenswerte Abgrenzungen und Besonderheiten.
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Dem Arbeitgeber ist zu einer Klageerwiderung zu raten, wenn dieser einer ungerechtfertigten Kündigungsschutzklage seines Arbeitnehmers ausgesetzt ist. Dem ersuchten Kündigungsschutz des Arbeitnehmers, welcher die Unzulässigkeit der empfangenen Kündigung auf den Betriebsübergang bezieht, kann der Arbeitgeber den Boden entziehen, indem er vorträgt, dass es sich tatsächlich um eine Betriebsstilllegung (und nicht um einen Fall des § 613a BGB) handelt.
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Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Kündigungsschutzgesetz den Zweck, den von einer Betriebsstilllegung betroffenen ArbeitnehmerInnen den Verbleib in ihren Arbeitsplätzen so lange wie möglich zu gewähren. Dieser Erhaltungsschutzgedanke, der einer Betriebsstilllegung nicht weichen soll, gilt auch für befristet Arbeitsverträge.
Zum gesamten Urteil des LAG Hamm geht es hier!
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Die Betriebsstilllegung ist streng von dem Betriebsübergang zu unterscheiden, da sie wesensverschiedenen Rechtsproblemen zugänglich sind. Wann liegt ein solcher mit der Betriebsstilllegung nach § 1 Abs. 2 KSchG systematisch kollidierender Betriebsteilübergang vor?
In dem anschließenden Urteil des LAG Rheinland-Pfalz, welches wir für Sie vollständig bereitgelegt haben, erfahren Sie mehr!
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