Arbeitnehmer fühlen sich im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses häufig vom Arbeitgeber benachteiligt. Die Unterscheidung zwischen einem konfliktgeladenen Arbeitsklima und einer nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung i.S.d. §§ 7, 1 AGG ist nicht immer einfach. Das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG legt Arbeitgebern die Pflicht auf, die zugunsten ihrer Vertragspartner und Bewerber erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, um diese hinreichend vor Diskriminierungen aus Gründen des § 1 AGG zu bewahren.
Alles, was es beim Benachteiligungsverbot nach dem AGG zu beachten gibt, erfahren Sie in den nachfolgenden Fachbeiträgen. Außerdem exklusiv für Sie: Beispiele aus der Rechtsprechung sowie nützliche Muster für Ihre Anwaltstätigkeit zum sofortigen Download!
Die Bindung an die Benachteiligungsverbote des AGG betrifft jeden Arbeitgeber, unabhängig von seiner Rechtsform. In diesem Zusammenhang hat das BAG festgestellt, dass eine als Gesellschaft privaten Rechts organisierte Rechtsträgerin eines der römisch-katholischen Kirche verbundenen Krankenhauses ist in ihrer Eigenschaft als kirchliche Arbeitgeberin ebenfalls den Gesetzesvorgaben, mitunter auch dem Benachteiligungsverbot des AGG unterliegt. Die Benachteiligungsverbote des AGG entfalten Geltungskraft sowohl bei der Durchführung als auch bei der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.
Lesen Sie die gesamte Urteilsbesprechung und gewinnen Sie Einblicke in die tragfähigen Aussagen des BAG zum Benachteiligungsverbot nach dem AGG bei Arbeitgebern, die keine natürlichen Personen sind!
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Klicken Sie hier zum Download unseres Musters zum Diskriminierungsschutz im Arbeitsvertrag.
Durch diese Vorlage bewahren Sie Rechtsrat suchende Arbeitgeber vor Verstößen gegen ein Benachteiligungsverbot nach dem AGG im Stadium der Vertragsanbahnung!
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Der Verstoß gegen § 7 i.V.m. § 1 AGG verpflichtet Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 AGG. In Zusammenhang mit der Diskriminierungsfrage bei Scheinbewerbungen hat das BAG Folgendes festgestellt: Das AGG schützt echte Bewerber vor einer unzulässigen Benachteiligung. Von einer Diskriminierung betroffene Bewerber und Arbeitnehmer sind zu einer schriftlichen Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs innerhalb einer zweimonatigen Frist angehalten.
Die gesamte Besprechung zum Beschluss des BAG mit praxistauglichen Antworten auf Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem AGG-Benachteiligungsverbot bei (Schein-)Bewerbungen ist nur einen Klick entfernt!
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