Bewerber i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG ist, wer eine Bewerbung beim Arbeitgeber eingereicht hat. Mit dem Zugang dieser Bewerbung treten potenzielle Arbeitnehmer aktiv in das Einstellungsverfahren für die begehrte Stelle ein. Von der Stellenanzeige bis hin zur Einladung zum Vorstellungsgespräch sind Bewerber nicht schutzlos gestellt. Vielmehr hat ein Jobinserent bereits in dieser „vorvertraglichen Anbahnungsphase“ die Vorgaben des AGG einzuhalten. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat ein AGG-widrig behandelter Bewerber? Besteht ein Anspruch auf Begründung des beworbenen Beschäftigungsverhältnisses?
Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen ergiebig in unseren nachfolgenden Fachbeiträgen. Lassen Sie sich außerdem nicht entgehen: unsere downloadfähigen Muster zur Erleichterung Ihres Arbeitsalltags!
Die Auswahlfreiheit eines Arbeitgebers hat im Bewerbungsverfahren den Anforderungen des AGG zu weichen. In diesem Sinne sind Bewerber nach § 7 AGG von jedweder Diskriminierung aus Gründen des § 1 AGG zu bewahren. So verbietet das AGG u.a. eine geschlechtsbezogene Benachteiligung. Hierbei wird dem Arbeitgeber auch ein Benachteiligen angelastet, wenn sich neben dem Geschlecht des Bewerbers andere Gründen für das Ausscheiden aus dem Einstellungsverfahren verbergen. Eine Bewerbung muss also nicht ausschließlich des Geschlechts wegen ad acta gelegt werden, um eine Benachteiligung i.S.d. AGG zu begründen.
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Die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Vorgaben des AGG begrenzen dessen Informationsinteresse auf ein mit den Grundrechten des Bewerbers kompatibles Maß. Oft fragen sich Bewerber, die einer Benachteiligung im Bewerbungsprozess ausgesetzt sind, ob ihnen ein Anspruch auf den Eintritt in die begehrte Stelle zusteht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Verstoß gegen § 7 AGG keinen solchen Einstellungsanspruch des Bewerbers in Gang setzt. Vielmehr steht den Bewerbern ein – vom Verschulden des Arbeitgebers unabhängiger – Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zur Seite.
In unserem anschließenden Beitrag erfahren Sie alles Weitere über die Rechte und Ansprüche eines nach dem AGG benachteiligten Bewerbers!
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Mithilfe unserer Vorlage verhelfen Sie ehemaligen Bewerbern, die von einer AGG-Benachteiligung betroffen sind und nun eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG begehren, zu einer erfolgreichen Klage.
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Mit dieser Vorlage unterstützen Sie mandatierende Arbeitgeber in einem Rechtsstreit auf Beklagtenseite.
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Der Rentnerstatus eines Bewerbers als solcher berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Zurückweisung der Bewerbung. Andernfalls verstößt der Arbeitgeber gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 AGG i.V.m. § 1 AGG und macht sich entschädigungspflichtig gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG.
Die wesentlichen Entscheidungen des LAG Niedersachsen zum Verbot der Altersdiskriminierung sind nur einen Klick entfernt – lesen Sie hier die gesamte Urteilsbesprechung!
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Einen schwerbehinderten Bewerber, der den besonderen Schutz nach dem Schwerbehindertenrecht beanspruchen möchte, trifft für jede neue Bewerbung eine Hinweisobliegenheit bezüglich der Schwerbehinderung.
Lesen Sie die ganze Besprechung zum Urteil des BAG und erfahren Sie, welchen Umfang die Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber gegenüber aufweisen muss.
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