Die Parteien eines Arbeitsvertrags stehen oft vor der Entscheidung, sich von ihrem Vertragsverhältnis zu lösen, sind dabei jedoch unsicher, wie sie am besten vorgehen sollen. Die nachfolgenden Beendigungsvarianten sind jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden und bringen für den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer andere Rechtsfolgen mit sich.
Wenn Sie Ihren Mandanten zu den Möglichkeiten, seinen Arbeitsvertrag – neben der geläufigen Kündigungsvariante – zu beenden, beraten möchten, lesen Sie unsere Fachbeiträge zur Vereinfachung Ihres Praxisalltags!
Es gibt für die Arbeitsvertragsparteien mehrere Optionen, aus dem Arbeitsverhältnis auszusteigen. Hierbei sind neben der Anfechtung der zweiseitige Aufhebungsvertrag und die einseitige Kündigung (§ 626 BGB) hervorzuheben. Letztere steht nicht in einem Exklusivverhältnis zur Anfechtung. Vielmehr handelt es sich bei Kündigung und Anfechtung um unterschiedliche Gestaltungsrechte mit eigenen Zielrichtungen, die eine Anwendung nebeneinander erlauben. Auch der besondere Kündigungsschutz steht der Anfechtung nicht entgegen.
Klicken Sie auf den nachfolgenden Beitrag, um zu erfahren, welche Instrumente Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern zur Beendigung des Arbeitsvertrags zur Verfügung stehen und unter welchen Voraussetzungen sie sich von ihrer Einigung lösen können.
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Die Kündigung ist ein vielseitiges Mittel zur Gestaltung des Arbeitsvertrags. So ist sie nicht nur zur Beendigung der Arbeitsbeziehung einsetzbar (Beendigungskündigung), sondern auch tauglich, die Arbeitsbedingungen zu verändern (sog. Änderungskündigung). Die Kündigung kann außerdem fristlos, d.h. mit sofortiger Wirkung oder alternativ auf einen künftigen Zeitpunkt ausgerichtet erklärt werden. Die von den Parteien oftmals gewollte kurzfristige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann neben der außerordentlichen Kündigung ebenfalls erreicht werden durch den Rücktritt nach § 323 Abs. 1, §§ 324, 326 Abs. 5 BGB. Hierbei ist die Kündigung nach § 626 BGB jedoch als lex specialis vorrangig anzuwenden. Um der Beendigung zum Erfolg zu verhelfen, kann jedoch die Rücktrittserklärung ggf. als außerordentliche Kündigungserklärung ausgelegt werden. Es steht ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen zudem frei, ihren Arbeitsvertrag über die Nichtfortsetzungserklärung (im Rahmen eines erfolgreichen Kündigungsschutzprozesses) zu beenden.
Lesen Sie den nachfolgenden Beitrag, wenn Sie wissen möchten, welche Angriffsflächen das Arbeitsverhältnis außerdem bietet zugunsten Ihrer Mandantschaft!
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Einem Arbeitgeber, der durch Tarifvertrag zur Mitwirkung an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet werden soll, kommt der Kündigungsschutz zugute. Sofern aus der arbeitgeberseits veranlassten Beendigung die Versetzung des Arbeitnehmers in einen Vermittlungsbetrieb einhergehen soll, steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, die Wirksamkeit der Versetzung mittels Feststellungsklage überprüfen lassen.
Um zu erfahren, unter welchen Voraussetzungen das Feststellungsbegehren des Arbeitnehmers das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt, lesen Sie hier das gesamte Urteil des LAG Hamm!
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