Arbeitsverhinderung – relevante Grundinfos für FachanwältInnen

Die Arbeitsverhinderung ist vielen Anlässen – nicht zwingend im Einflussbereich des Arbeitnehmers liegend – zugänglich.

Durch die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers finden sich die Arbeitsvertragsparteien in einem Interessenskonflikt wieder, der verschiedene Fragen aufwirft: Welche Verhinderungsgründe umfasst der Begriff der Arbeitsverhinderung? Inwieweit hat die (verschuldete) Arbeitsverhinderung Auswirkungen auf den Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“? Wer trägt für Arbeitsverhinderungen die Darlegungs- und Beweislast im Streitfall?

Lesen Sie unsere anschließenden Fachartikel und erfahren Sie Antworten auf die vorerwähnten Fragen und weitere rund um das Thema „Arbeitsverhinderung“. Außerdem extra für Sie: auf Ihren Arbeitsalltag zugeschnittene Muster für einen erleichterten Zugang zu Mandantenanfragen!

Arbeitsverhinderung: Begriff und Grundlegendes

Ausgenommen von dem Begriff der Arbeitsverhinderung ist die insoweit speziellere „Arbeitsunfähigkeit“, welche ein krankheitsbedingtes Fernbleiben des Arbeitnehmers von seinem Arbeitsplatz verlangt. Im Umkehrschluss verlangt die Arbeitsverhinderung somit, dass der Arbeitnehmer aus anderen persönlichen Gründen als der Erkrankung seine Arbeitspflicht nicht erfüllt. Die für den Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung bedeutsame Frage, ob sein Vergütungsanspruch abweichend vom Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ besteht, richtet sich zunächst nach der Dauer der Arbeitsverhinderung. So bestimmt der Gesetzgeber in § 616 Satz 1 BGB, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch bei einer lediglich kurzzeitigen Arbeitsverhinderung weiterhin Bestand hat.

Lesen Sie unseren hieran anschließenden Fachbeitrag und erfahren Sie, an welche Voraussetzungen der § 616 Satz 1 BGB gebunden ist. Unser Fachbeitrag hält darüber hinaus ein Klagemuster zur arbeitnehmerseits begehrten Entgeltfortzahlung wegen unverschuldeter Arbeitsverhinderung für Sie bereit!

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Arbeitsverhinderung: Anwendungsfälle des § 616 Satz 1 BGB

Die Anwendbarkeit des § 616 Satz 1 BGB verlangt, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse der Arbeitspflicht nicht nachkommen kann. Für die Beanspruchung der Entgeltfortzahlung bedarf es außerdem einer Unzumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die Erbringung der Arbeitsleistung. Ferner zugunsten des Arbeitgebers sind vom § 616 Satz 1 BGB ausgenommen diejenigen Arbeitshindernisse, die lediglich allgemeiner Natur, also weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer beherrschbar sind (bspw. Demos). Hierüber wird einer uferlosen Ausweitung des § 616 Satz 1 BGB begegnet, um die Lockerung des Grundsatzes „ohne Arbeit kein Lohn“ den Arbeitgeberinteressen gerecht einzudämmen.

In unserem Fachbeitrag erläutern wir Ihnen, welche zumutbaren Leistungshindernisse von der Rechtsprechung anerkannt sind und den § 616 Satz 1 BGB folglich ausschließen!

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Arbeitsverhinderung: Anzeigepflicht

Die arbeitsvertragliche Treuepflicht verlangt ArbeitnehmerInnen ab, dass sie dem Arbeitgeber den Grund sowie die Dauer ihrer Arbeitsverhinderung möglichst frühzeitig mitteilen. Diese Pflicht trägt der Planungssicherheit des Arbeitgebers Rechnung, damit dieser der Beschaffenheit des Arbeitsausfalls entsprechend seinen Betriebsablauf umdisponieren kann. Neben der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers können auch tarifvertragliche Regelungen Unterrichtungspflichten des Beschäftigten bezüglich seiner Arbeitsverhinderung enthalten.

Unser Fachbeitrag gibt Ihnen alle weiteren Informationen über die Anzeigepflicht des arbeitsverhinderten Arbeitnehmers bzw. über die Rechtsfolgen einer arbeitnehmerseitigen Anzeigepflichtverletzung!

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Arbeitsverhinderung: Darlegungs- und Beweislast

Im Streitfall um die Arbeitsverhinderung hat der lohnbegehrende Arbeitnehmer insofern das Nachsehen, als dass er die anspruchsbegründenden objektiven Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs (vgl. § 616 Satz 1 BGB) – insbesondere den Verhinderungsgrund – darzulegen und zu beweisen hat. Demgegenüber ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers betreffend den Grund für den Arbeitsausfall trägt. Da der Arbeitgeber hierbei jedoch in der Regel einem Informationsdefizit unterliegt in Bezug auf die aus der Arbeitnehmersphäre herrührenden Umstände für die Arbeitsverhinderung, trägt der Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast in Form einer Offenbarungspflicht.

Sind Sie interessiert zu erfahren, wie sich die Arbeitsverhinderung im Detail zur Beweislastverteilung der Arbeitsvertragsparteien verhält? Lesen Sie jetzt weiter!

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