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Arbeitsgerichtsverfahren: Erforderliches Grundwissen und wichtige Besonderheiten für Sie als Anwalt

Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien sind Arbeitsgerichte grundsätzlich zuständig. Alle Zuständigkeiten darüber hinaus ergeben sich aus §§ 2, 2a des ArbGG. Auf dieser Seite gehen wir näher auf anzuwendende Grundsätze der ZPO, allgemeine Prozessvoraussetzungen, die Organisation eines Arbeitsgerichtsverfahrens sowie die Terminbestimmung und die Güteverhandlung ein. Lesen Sie die folgenden Fachbeiträge, um Ihre Mandant*innen bestmöglich zu vertreten!

Arbeitsgerichtsverfahren: Anzuwendende Grundsätze der ZPO im Überblick

Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden Sonderregelungen finden ihre Ursache in den die Arbeitswelt bestimmenden besonderen Anforderungen und in dem vorrangigen Verfahrensziel der gütlichen Erledigung des Rechtsstreits. Durch Art. 2 des Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie, das am 20.05.2020 ausgefertigt und am 28.05.2020 verkündet worden ist, ist als Übergangsvorschrift § 114 in das ArbGG eingefügt worden. [...]

Lesen Sie in diesem Fachbeitrag alles über das Verfahrensziel, die coronabedingten Änderungen des ArbGG, den Beschleunigungsgrundsatz, die Einlassungsfrist, den Gütetermin, die Alleinentscheidung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung.

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Allgemeine Prozessvoraussetzungen bei Arbeitsgerichtsverfahren

Im Übrigen gelten über § 46 Abs. 2 ArbGG im Wesentlichen die allgemeinen Vorschriften der ZPO und des GVG. Es gibt gesetzliche und durch die Materie bedingte Besonderheiten. Persönliche Voraussetzungen sind danach Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis. Sachliche Prozessvoraussetzungen sind die ordnungsgemäße Klageerhebung, die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, das Rechtsschutzbedürfnis, die Klagbarkeit des Anspruchs, das Nichtvorliegen von Prozesshindernissen oder prozesshindernden Einreden. [...]

Dieser Fachbeitrag behandelt die allgemeinen Prozessvoraussetzungen bei Arbeitsgerichtsverfahren. Klicken Sie hier!

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Die Organisation eines Arbeitsgerichtsverfahrens

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In den Ländern sind Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte errichtet. Eine Besonderheit gibt es mit dem am 01.01.2007 errichteten LAG Berlin-Brandenburg. Es ist für zwei Bundesländer zuständig und aus den LAGs der Bundesländer Berlin und Brandenburg hervorgegangen. [...]

Unser Fachbeitrag enthält alle Informationen, die Sie als Anwalt über die Organisation eines Arbeitsgerichtsverfahrens brauchen.

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Grundsätze: Dispositions- & Beibringungsgrundsatz, Güterverhandlung, Konzentrationsgrundsatz, Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit

Es finden aufgrund der Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG der Dispositionsgrundsatz, d.h. das Recht der Parteien, den Streitgegenstand zu bestimmen, und der Beibringungsgrundsatz, d.h. die Bindung des Gerichts an den Vortrag der Parteien, Anwendung. Inhalt des Dispositionsgrundsatzes ist z.B. die Bindung der Gerichte an den seitens der Parteien vorgegebenen Streitgegenstand und das Verbot, etwas anderes als das Begehrte zuzusprechen. [...]

Lesen Sie unbedingt weiter, um sich über alle Grundsätze zu informieren und Ihre Mandant*innen umfassend zu beraten!

 

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Arbeitsgerichtsverfahren: Terminsbestimmung

Die Terminsbestimmung richtet sich im Wesentlichen nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 216 ZPO. Sie erfolgt nach Eingang der Klageschrift. Bei Bestandsstreitigkeiten soll der Gütetermin innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung durchgeführt werden (§ 61a Abs. 2 ArbGG). [...]

Was Sie bei der Terminbestimmung dringend beachten müssen und wann die Zweiwochenfrist beginnt erfahren Sie in diesem Fachbeitrag!

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Arbeitsgerichtsverfahren: Güteverhandlung

Die Güteverhandlung ist das Herzstück des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Hier werden die meisten Streitigkeiten beigelegt. Hier zeigt sich das Verhandlungsgeschick aller Beteiligten. Bei einer guten Vorbereitung durch Prozessvertreter und Gericht kann in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Einigung erzielt werden. Der Gang der Verhandlung ist geprägt durch das Ziel des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, eine Einigung zu erzielen (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 ArbGG), die das Streitverhältnis und die prozessualen Risiken der Parteien berücksichtigt und daher zur Befriedung geeignet ist. [...]

Lesen Sie diesen Fachbeitrag zur Güteverhandlung, um alle essenziellen Informationen zum Herzstück der arbeitsgerichtlichen Verfahren zu sammeln!

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Weitere Beiträge zum Thema Arbeitsgerichtsverfahren

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