Anschlusskosten beziehen sich im Allgemeinen auf die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Anschluss eines Haushalts, Unternehmens oder einer Einrichtung an bestimmte Dienstleistungen oder Infrastrukturen entstehen. Diese Kosten können je nach Kontext unterschiedliche Bedeutungen haben. Hier sind einige Beispiele:
- Telekommunikation: Im Bereich der Telekommunikation beziehen sich Anschlusskosten auf die Kosten, die bei der Einrichtung eines Anschlusses für Telefon- oder Internetdienste anfallen. Dies kann die Installation von Leitungen, Modems oder anderen Geräten umfassen.
- Energieversorgung: Im Energiebereich beziehen sich Anschlusskosten auf die Kosten, die mit dem Anschluss eines Gebäudes an das Strom- oder Gasnetz verbunden sind. Dies kann Installationsarbeiten und Gebühren für den Anschluss an das Versorgungsnetz umfassen.
- Wasser und Abwasser: Bei Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bezeichnen Anschlusskosten die Kosten, die beim Anschließen eines Gebäudes an das Wasserversorgungs- und Abwassersystem anfallen. Dies kann die Installation von Rohren und den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz umfassen.
- Verkehrsinfrastruktur: Im Bereich der Verkehrsinfrastruktur können Anschlusskosten die Kosten für den Anschluss eines Gebäudes oder Projekts an Straßen, Autobahnen oder andere Verkehrswege umfassen. Dies kann beispielsweise Kosten für Zufahrtsstraßen oder Anschlussstellen beinhalten.
Nicht selten kommt es mit der Verwaltung zum Streit über die Ursache und die Höhe von Anschlusskosten, der letztlich vor den Gerichten landet. Im Folgenden sammeln wir für Sie aktuelle Entscheidungen.
Aktuelle Entscheidungen
Anschlussgebühren: Kein Drohnenflug über Wohngrundstücke
Drohnenflüge über Wohngrundstücke, um die Beitragshöhe für Anschlussgebühren der kommunalen Wasserwirtschaft zu ermitteln, sind rechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Im Streitfall sollte in einer Gemeinde mit dem Einsatz von Drohnen die Geschossfläche der vorhandenen Gebäude bestimmt werden, um den sog. Herstellungsbeitrag zu berechnen. Hier mehr erfahren zu BayVGH, Beschl. v. 15.02.2024 - 4 CE 23.2267.
Abwassergebühren: OVG kippt überhöhte Kalkulation
Das OVG NRW hat die Kalkulation der Abwassergebühren der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 für rechtswidrig erklärt. Das Gericht monierte, dass die Berechnung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen zu einem Gebührenaufkommen führt, das die Kosten der Anlagen überschreitet. Die Gebühren waren demnach um rund 18 % überhöht. Das OVG ändert damit auch seine Rechtsprechung. Hier mehr erfahren zu OVG NRW, Urt. v. 17.05.2022 - 9 A 1019/20.
Rechtswidrige Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können von Anliegern jedenfalls nach mehr als 30 Jahren seit Entstehen der „Vorteilslage“ aus Gründen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit keine Erschließungsbeiträge mehr verlangt werden. Daher hat das Verwaltungsgericht Köln Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die Herstellung eines Straßenteils für rechtswidrig erklärt. Hier mehr erfahren zu Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 27.08.2019 - 17 K 10264/17 u.a.