Drohnenflüge über Wohngrundstücke, um die Beitragshöhe für Anschlussgebühren der kommunalen Wasserwirtschaft zu ermitteln, sind rechtswidrig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Im Streitfall sollte in einer Gemeinde mit dem Einsatz von Drohnen die Geschossfläche der vorhandenen Gebäude bestimmt werden, um den sog. Herstellungsbeitrag zu berechnen.
Darum geht es
Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante ursprünglich für Oktober 2023 eine Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke, um die Geschossfläche der dort vorhandenen Gebäude zu bestimmen.
Die dadurch erlangten Daten sollten zur Berechnung des sog. Herstellungsbeitrags dienen, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird.
Nachdem der Antragsteller, dem ein Wohngrundstück im Stadtgebiet gehört, über die geplante Drohnenbefliegung informiert worden war, wandte er sich an das Verwaltungsgericht München, das seinem Eilantrag stattgab.
Gegen diesen Beschluss legte die Stadt Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Beschwerde der Stadt Neumarkt-Sankt Veit im Landkreis Mühldorf am Inn zurückgewiesen und die geplante Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Ermittlung der Geschossfläche als rechtswidrig eingestuft.
Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, der eine Drohnenbefliegung seines Grundstücks verbiete. Für die geplante Maßnahme fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage.
Hierfür könne insbesondere nicht die Generalklausel des bayerischen Datenschutzgesetzes herangezogen werden. Diese lässt eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle zu, wenn sie zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
Die Vorschrift erlaube eine Erhebung personenbezogener Daten jedoch nur dann, wenn es sich um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person handele.
Der Einsatz der Drohne stelle aber einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Auch wenn das Wohngebäude von außen aufgenommen werde, sei die schützenswerte Privatsphäre betroffen.
Denn mit der Drohne könnten Aufnahmen von zur Wohnung zählenden Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen hergestellt werden. Zudem könnten die sich dort aufhaltenden Personen fotografiert werden.
Weiter sei nicht auszuschließen, dass durch Glasflächen auch Innenräume erfasst würden.
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.
BayVGH, Beschl. v. 15.02.2024 - 4 CE 23.2267