Altersteilzeit aus arbeitsrechtlicher Sicht: Hier gibt es Konflikte

Rund um die Altersteilzeit wird immer wieder gestritten. Wo die Konfliktfelder liegen und wie die Gerichte entschieden haben, erfahren Sie hier.

 

Altersteilzeit: Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase?

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase. Das hat das BAG entschieden. Die Freistellungsphase ist demnach mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Der Urlaubsanspruch muss nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden. Hier mehr erfahren.

 

Kündigung in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fristlos gekündigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er während dieser Zeit Straftaten begeht, die mit seinem Dienstverhältnis zusammenhängen. Auch in der Freistellungsphase besteht das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Dies entschied das LAG Schleswig-Holstein. Hier mehr erfahren.

 

Betriebliche Altersversorgung nach Altersteilzeit

Sieht eine Versorgungsordnung in Gestalt einer Gesamtzusage vor, dass sich die Höhe der Betriebsrente nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienst richtet und dass sich bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der rentenfähige Arbeitsverdienst unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades in den letzten 120 Kalendermonaten des Arbeitsverhältnisses errechnet, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob Beschäftigte, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, von der Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte erfasst werden, oder ob für sie die Grundregelung für Vollzeitbeschäftigte gilt. Hier mehr erfahren.

 

Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

Das BSG hatte darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Sperrzeit für Arbeitslosengeld beginnt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Altersteilzeit mit Freistellungsphase vereinbart haben. Hier mehr erfahren.

 

Betriebsübergang in der Insolvenz - Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis in der „Freistellungsphase“

Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Hier mehr erfahren.

 

Gleichbehandlung bei Altersteilzeit

Schließt der Arbeitgeber freiwillig mit über 5% seiner Belegschaft Altersteilzeitarbeitsverträge, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Hier mehr erfahren.

 

Altersteilzeitarbeitsvertrag - rückwirkende Begründung?

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, in welcher Form ein Arbeitgeber unter Umständen einem Antrag auf Altersteilzeit zuzustimmen hat. Hier mehr erfahren.

 

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