Das BSG hatte darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Sperrzeit für Arbeitslosengeld beginnt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Altersteilzeit mit Freistellungsphase vereinbart haben.
BSG, Urt. v. 22.07.2009 - B 7 AL 6/08
Der 1942 geborene Kläger stand bis 30.09.2005 bei der Firma H.P. in einem Arbeitsverhältnis. Zuvor hatte er im November 2001 Altersteilzeit vereinbart, durch die das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis ab 01.04.2002 in ein bis 30.09.2005 befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden war. Die Arbeitsphase dieses befristeten Arbeitsverhältnisses dauerte bis 31.12.2003, daran anschließend folgte eine Freistellungsphase.
Nachdem sich der Kläger zum 01.10.2005 arbeitslos gemeldet hatte, stellte die beklagte Bundesagentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 (zwölf Wochen) fest und lehnte für diese Zeit die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, weil der Kläger ohne wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis gelöst habe.
Während das SG der Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 stattgegeben hat, hat das LSG die Klage abgewiesen. Beide Gerichte haben zwar den Eintritt einer Sperrzeit bejaht. Während das SG jedoch davon ausging, dass die zwölfwöchige Sperrzeit bereits mit Beginn der Freistellungsphase am 01.01.2004 zu laufen begonnen habe und damit am 01.10.2005 bereits abgelaufen sei, hat das LSG den Beginn der Sperrzeit erst nach dem Ende der Freistellungsphase angenommen.
Das BSG hat das die Klage des Arbeitnehmers abweisende Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auch in der Freistellungsphase bestehen Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die die Annahme einer Beschäftigungslosigkeit im Sinne eines (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses verneinen lassen. Deshalb sei das LSG bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Altersteilzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gelöst hat.
Das LSG hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt hat, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war. Wäre dies der Fall, würde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Vereinbarung mit der Arbeitgeberin könnte auch darin bestehen, dass der Kläger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zuvorkam.
Hinweis zur Rechtslage
§ 144 SGB III
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst … und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), …
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, …
QUelle: BSG - Pressemitteilung vom 21.07.09