Der BGH hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 28.06.1990 den Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,0 ‰ gesehen und zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,1 ‰ auf 1,1 ‰ festgesetzt. Dieser Grenzwert gilt für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkws, Lkws, Motorräder, motorisierte Krankenfahrstühle, Segways u.a.. Für Radfahrer dagegen wird ein Grenzwert von 1,6 ‰ für das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit angenommen. Wird diese Alkoholkonzentration im Blut nachgewiesen, ist das Merkmal der absoluten Fahruntüchtigkeit in jedem Fall erfüllt. Dann wird unwiderlegbar vermutet, dass Fahrunsicherheit i.S.d. § 316 StGB vorlag.
Der Gegenbeweis ist beim Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit also ausgeschlossen. Dennoch verbleiben Ihnen Verteidigungsmöglichkeiten. Erfahren Sie hier, wie Sie vorgehen können, wenn Ihrem Mandanten absolute Fahruntüchtigkeit nachgewiesen wurde. Neben Verteidigungsstrategien geben wir Ihnen auch praktische Muster für verschiedene Situationen aus der anwaltlichen Praxis rund um die absolute Fahruntüchtigkeit mit an die Hand!
Die absolute Fahruntüchtigkeit kann nur mit einer Blutuntersuchung gemäß § 81a StPO nachgewiesen werden. Mit jeglichen Schnelltests, etwa einem Atemalkoholtest, kann eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht gerichtsfest festgestellt werden. Doch auch die Blutuntersuchung kann die absolute Fahruntüchtigkeit Ihres Mandanten nur dann nachweisen, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Lesen Sie in unserem Fachbeitrag, worauf Sie als Verteidiger dabei achten müssen.
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Hat Ihr Mandant nach der Fahrt und vor der Blutentnahme (weiteren) Alkohol zu sich genommen, ist das Ergebnis der Blutprobe verfälscht: Alleine daraus kann dann nicht mehr auf das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit zum Fahrtzeitpunkt geschlossen werden. Die Nachtrunkbehauptung wird von Gerichten jedoch oft als bloße "Schutzbehauptung" abgetan und kann auch widerlegt werden. Unser Fachbeitrag zeigt Ihnen, wie Sie als Verteidigung mit der Nachtrunkbehauptung das Gericht davon überzeugen können, dass keine absolute Fahruntüchtigkeit vorlag.
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Wurde Ihrem Mandanten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen, obwohl wegen Nachtrunks zum Zeitpunkt der Fahrt noch keine absolute Fahruntüchtigkeit vorlag, können Sie Beschwerde einlegen. Hier erfahren Sie, wann die Einlegung der Beschwerde sinnvoll ist. Außerdem geben wir Ihnen ein passendes Muster mit an die Hand!
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Der Straftatbestand des § 316 StGB kann sowohl vorsätzlich (Absatz 1) als auch fahrlässig (Absatz 2) begangen werden. Welche Indizien dabei von den Gerichten zur Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich der absoluten Fahruntüchtigkeit herangezogen werden und mit welchen Verteidigunsstrategien der Vorsatz- oder sogar der Fahrlässigkeitsvorwurf entkräftet werden kann, erfahren Sie in unserem Praxisleitfaden.
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Geschieht Ihrem Mandanten bei einer Fahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ein Unfall, besteht ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Versicherungsnehmer durch die Trunkenheitsfahrt den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diesen Beweis können Sie jedoch entkräften und dadurch die Versicherung von einem Anspruch Ihres Mandanten überzeugen - zum Beispiel mit unserem Musterschreiben!
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