Pedelecs erfüllen vom Grundsatz her die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 StVG, es handelt sich also um Kraftfahrzeuge. Es ist aber zu beachten, dass in § 1 Abs. 3 StVG diese Fahrzeuge vom Begriff des Kraftfahrzeugs ausdrücklich ausgenommen werden.
Wie sich dies strafrechtlich auswirkt, was das für das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit beim Fahren eines Pedelecs bedeutet und wie Sie als Rechtsanwalt vorgehen können, wenn Ihrem Mandanten absolute Fahruntüchtigkeit beim Fahren eines Pedelecs vorgeworfen wird, lesen Sie hier!
Technisch handelt es sich bei Pedelecs um Kraftfahrzeuge. Jedoch wird überwiegend davon ausgegangen, dass der straßenverkehrsrechtlichen Kraftfahrzeugbegriff nach § 1 Abs. 3 StVG auch im Bereich des Strafrechts gilt. Was das für den Grenzwert für das Vorliegen absoluter Fahruntüchtigkeit beim Fahren eines Pedelecs bedeutet, erfahren Sie in unserem Praxisleitfaden - inklusive Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung!
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Ihr Mandant wird als Fahrer eines Pedelecs von Polizeibeamten überprüft, es wird eine BAK von 1,59 ‰ festgestellt. Er erhält einen Anhörungsbogen der Polizei, in dem ihm der Vorwurf gemacht wird, er habe sich dadurch gem. § 316 StGB strafbar gemacht, weil absolute Fahruntüchtigkeit vorlag. Was Sie als Rechtsanwalt in diesem Fall tun können, erfahren Sie in unserem Praxisleitfaden. Dazu für Sie: Ein praktisches Muster zur Beantragung der Einstellung des Verfahrens!
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