Aus dem Anlass einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann es zu der Zahlung einer Abfindung kommen. Wichtige Grundlagen der Abfindung, wann Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung haben sowie die Regelung des § 1 KSchG finden Sie in den folgenden Fachartikeln. Außerdem stellen wir Ihnen praktische Muster zur Erleichterung Ihres Arbeitsalltags zur Verfügung. Um die Thematik noch genauer zu betrachten finden Sie auf dieser Seite auch die Besprechung eines Urteils des BAG.
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Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung bei der Aufhebung des Arbeitsvertrags steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn eine besondere (z.B. tarifvertragliche) Vereinbarung vorliegt. Obwohl der Arbeitgeber keine grundsätzliche Abfindungspflicht gegenüber einem Beschäftigten bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis trägt, so enden die meisten Arbeitsverhältnisse mit Zahlung einer Abfindung. Arbeitgeber begrüßen die mit der Abfindung einhergehende Rechtssicherheit, den ehemaligen Arbeitnehmer – trotz klageweisen Obsiegens – nicht wieder in ihren Betrieb aufnehmen zu müssen.
Erfahren Sie in diesem Fachbeitrag mehr über die Grundlagen und Vorteile der Abfindung!
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Arbeitnehmer, die bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung verzichten, haben unter den in § 1a Abs. 1 KSchG näher geregelten Voraussetzungen einen sich der Höhe nach aus dem Gesetz (§ 1a Abs. 2 KSchG) ergebenden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Voraussetzungen sind nach § 1a Abs. 1 KSchG geregelt. Bei den Verhandlungen nach Ausspruch einer Kündigung, bei denen auch ein Angebot nach § 1a KSchG erfolgt ist, sollte durch Prozessbevollmächtigte der Arbeitnehmerseite vor Abgabe von Erklärungen sorgfältig das Interesse der Mandantschaft ermittelt werden.
Sammeln Sie in diesem Fachbeitrag hilfreiche Informationen über den Anspruch auf eine Abfindung.
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Arbeitgeber neigen in Einzelzusagen und Versorgungsordnung dazu, zugesagte Versorgungsleistungen möglichst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder zu beenden, indem der Arbeitnehmer einen Verzicht erklärt oder aber die Leistung durch einen Einmalbetrag abgefunden wird. Eine solche Abfindungsklausel könnte gem. § 134 BGB nichtig sein, da § 3 Abs. 1 BetrAVG ein gesetzliches Verbot beinhaltet. Danach ist eine Abfindung von gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. [...]
Sammeln Sie in diesem Fachbeitrag wertvolle Informationen bezüglich der Abfindungsklausel und des Verzichts.
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Mit diesem hilfreichen Muster eines Auflösungsantrags bei Abfindung im Rahmen einer Klageerweiterung behalten Sie den Überblick.
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Keine Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds durch einen Aufhebungsvertrag: Schließen der Arbeitgeber und ein Mitglied des Betriebsrats einen Aufhebungsvertrag und wird dadurch das Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, liegt darin keine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.
Hier erfahren Sie mehr zum Sachverhalt, den wesentlichen Aussagen der Entschiedung sowie den Folgerungen aus der Entscheidung.
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