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Abfindungen versteuern: Was Sie als Anwalt wissen müssen

Eine Abfindung unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Wie Arbeitnehmer durch die Fünftelregelung profitieren können, allgemeine Informationen zur steuerrechtlichen Behandlung von Abfindungen sowie Informationen zur Kirchensteuer finden Sie in den folgenden Fachbeiträgen.

 

Allgemeines zur steuerrechtlichen Behandlung der Abfindung

Abfindungen wegen Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis (Entlassungsentschädigungen) waren lange Zeit steuerrechtlich privilegiert. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer i.d.R. mit erheblichen finanziellen Einbußen und der Gefahr eines sozialen Abstiegs verbunden war. Zugleich sollte die durch die Auszahlung eines Einmalbetrags nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) wirksam werdende Steuerprogression abgemildert werden.

In diesem Fachbeitrag erfahren sie alle wissenswerten Grundlagen zur steuerrechtlichen Behandlung der Abfindung.

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Ermäßigung der Steuer für Abfindungszahlung

Eine Abfindung unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer wie die sonstigen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit. Der Arbeitnehmer kann aber nach wie vor bei Abfindungen, die wegen der vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, von der ermäßigten Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung der §§ 24 Nr. 1, 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG profitieren.

Die Voraussetzungen hierfür und weiterführende Informationen können Sie in diesem Fachbeitrag finden.

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Steuerbegünstigung von Abfindungen nach "Fünftelregelung"

Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, sind i.d.R. als "außerordentliche Einkünfte" steuerbegünstigt und unterliegen der sogenannten Fünftelbesteuerung.Die Abfindung muss dabei als Entschädigung für die Aufgabe der Arbeitsstelle gezahlt werden. Nicht steuerbegünstigt sind hingegen versteckte Lohnzahlungen, die von den Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen in die Abfindungszahlung mit aufgenommen werden.

Lesen Sie hier alles weitere bezüglich der Fünftelbesteuerung.

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Abfindung und Kirchensteuer

Endet ein Arbeitsverhältnis, fließt häufig eine Abfindung. Diese ist frei von Sozialabgaben, unterfällt aber der Einkommensteuer und dem sogenannten Fünftelbesteuerungsprivileg. Weitestgehend unbekannt ist die Möglichkeit des Kirchenmitglieds, einen Antrag bei seiner Kirche auf Reduzierung der Kirchensteuer zu stellen.

In diesem Fachbeitrag erfahren Sie alles über den Zusammenhang der Abfindung und der Kirchensteuer.

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