OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2009 (II-8 UF 103/09)
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Streitwert: 1.656,17 EUR Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 05.02.2009 ist unzulässig. [...]