LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.11.2016 (L 2 AS 2108/16 B)
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig. Insbesondere ist [...]