BVerwG - Beschluß vom 30.12.2002 (5 B 14.02)
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision kann nicht, wie vom Beklagten geltend gemacht, wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Der Beklagte führt aus, dass der [...]