BGH - Beschluß vom 30.05.2003 (II ZR 58/01)
Mit Beschluß vom 24. Februar 2003 ist der Gegenstandswert für die Klageanträge auf 169.988,66 EURO festgesetzt worden. In diesem Betrag waren für den Hilfsantrag der Kläger 140.000,00 DM = 71.580,86 EURO enthalten. Wie [...]