OLG Koblenz - Beschluß vom 14.01.1981 (14 W 18/81)
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11 Abs. 2, 21 Abs. 2 RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Schreibauslagen gehören grundsätzlich zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des [...]