Im Rahmen der Prüfung der Vollstreckungsmöglichkeiten ist auch die Frage nach der Pfändbarkeit von Zahlungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers zu stellen.
Hierbei ist zunächst abzugrenzen, um welche Art von Leistungen, die dem Arbeitnehmer gewährt werden, es sich handelt.
Urlaubsgeld
Hierunter versteht man die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlte Vergütung, um die Mehrkosten abzudecken, die durch den Erholungsurlaub entstehen (können), wobei Darlegungen zu konkreten urlaubsbedingten Mehraufwendungen nicht erforderlich sind. Dieser Anspruch ist gem. § 850a Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar, es sei denn, der Zuschuss übersteigt den Rahmen des Üblichen. Üblich in diesem Sinne ist das Entgelt zu verstehen, welches vergleichbare Unternehmen gewähren oder welches § 11 BUrlG bestimmt. Hiernach bemisst sich die Vergütung nach dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers innerhalb der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt. Sofern das Urlaubsgeld über diesem durchschnittlichen Einkommen liegt, ist es in Höhe des das Übliche übersteigenden Betrags pfändbar.
Urlaubsentgelt (Vergütung)
Das Urlaubsentgelt ist das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Dieses ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar (BAG in JurBüro 03, 214).
Die wichtigste Rechtsgrundlage für das Urlaubsgeld sind Tarifverträge. In der Praxis ist bei der Vertragsgestaltung auf eine hinreichende Differenzierung zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt zu achten. Da Regelungen zum Urlaubsgeld zum klassischen Bestand der üblichen Tarifverträge gehören, ist auch für Arbeitsvertragsparteien, die nicht tarifgebunden sind, insoweit eine Bezugnahme bzw. Übernahme der jeweiligen tariflichen Regelungen sachdienlich, da auf diese Weise die Berechnung der Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes nach § 850a Nr. 2 ZPO einfach festgestellt werden kann.
Wenn Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt als einheitliche Urlaubsvergütung ausgezahlt werden, muss bei Vorliegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zunächst das unpfändbare Urlaubsgeld herausgerechnet werden, bevor der ggf. bestehende pfändbare Teil des Urlaubsentgelts bestimmt werden kann (Dörner in Erfurter Kommentar, § 11 BUrlG Rdnr. 52).
Urlaubsabgeltung
Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit der Arbeitnehmer vorher den Urlaub nicht in natura durch Freizeitgewährung erhalten hatte. Der Abgeltungsanspruch entspricht nach seiner Berechnungsweise und Höhe dem Vergütungsanspruch und unterscheidet sich lediglich dadurch von letzterem, dass die Freizeit infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
Bislang war umstritten, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Rahmen einer Lohnpfändung pfändbar ist. Für die Pfändbarkeit hat sich zwischenzeitlich das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, indem es davon ausgeht, dass der für die Dauer des Urlaubs zu erfüllende Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung – das Urlaubsentgelt – als wiederkehrendes Einkommen i.S.v. § 850 Abs. 1, Abs. 2 ZPO im Unterschied zum zusätzlichen Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO keinen besonderen Pfändungsbeschränkungen unterliegt. Es gelten insoweit nur die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Da die Voraussetzungen der Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Befreiung von der Arbeitspflicht ebenso wie die Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Arbeitsleistung jeweils in der Person des Arbeitnehmers gegeben sein müssen (§ 613 Satz 2 BGB), kann ein Abgeltungsanspruch nicht vor Feststellung der Erfüllbarkeit abgetreten werden. Hat der Arbeitnehmer den Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht und der Arbeitgeber festgestellt, dass der Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erfüllbar wäre, so besteht im Hinblick auf die Pfändbarkeit kein Grund, die Urlaubsabgeltung anders als das Urlaubsentgelt zu behandeln. Hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt, dass der Urlaubsanspruch durch Freistellung nach Beendigung erfüllt werden könnte, so stellt sich die Rechtslage wie nach der Festsetzung des Urlaubszeitraums nach § 7 Abs. 1 BUrlG dar. Die Abgeltung ist dann als Entgelt für den nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichen Urlaubsantritt anzusehen (BAG in JurBüro 03, 214, LG Leipzig in JurBüro 03, 215, LG Münster in JurBüro 99, 551).
Quelle: Detlev Schönemann, Bürovorsteher, Würzburg - Beitrag vom 02.12.08