Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, ob der einem Gewinnabführungsvertrag zustimmende Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft deshalb anfechtbar ist, weil der Vertrag den Ausgleich für außenstehende Aktionäre auf 0,00 € festgesetzt hat.
Fragen der Angemessenheit einer Ausgleichsregelung und der Richtigkeit ihrer Grundlagen einschließlich derjenigen eines Nullausgleichs berühren die Wirksamkeit des Unternehmensvertrages nicht und können daher, so der Bundesgerichtshof, gemäß § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG auch nicht im Wege der Anfechtung des dem Vertrag zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Spruchverfahren geltend gemacht werden, das ggf. zu einer Erhöhung des Ausgleichs führen kann.
Der Senat hat die auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Ein Gewinnabführungsvertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Abführung ihres ganzen Gewinns an ein anderes Unternehmen verpflichtet, führt normalerweise dazu, dass die Gesellschaft keinen Bilanzgewinn mehr ausweisen kann und deshalb eine Dividende der außenstehenden Aktionäre entfällt. Gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AktG muss deshalb ein Gewinnabführungsvertrag einen "angemessenen Ausgleich" für die außenstehenden Aktionäre durch jährliche Zahlung zumindest desjenigen Betrages vorsehen, der ohne den Unternehmensvertrag als Gewinnanteil (Dividende) auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ergibt die Ertragsprognose (zum Stichtag des Hauptversammlungsbeschlusses; vgl. Senat, BGHZ 138, 136, 139 f.), dass ein positiver Ertrag ohnehin nicht zu erwarten wäre, wie das von den Parteien des vorliegenden nur aus steuerlichen Gründen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages angenommen und durch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfer (§ 293 c AktG) bestätigt worden ist, kann auch ein sog. "Nullausgleich" angemessen sein. Seine Festsetzung und Prüfung unterliegt wie jede sonstige Ausgleichsregelung dem geordneten Verfahren gemäß §§ 293 a ff. AktG und ist dem gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG mit der Nichtigkeit des Unternehmensvertrages sanktionierten Fall, dass der Vertrag "überhaupt keinen Ausgleich vorsieht", nach Sinn und Zweck sowie nach der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht gleichzustellen. Fragen der Angemessenheit einer Ausgleichsregelung und der Richtigkeit ihrer Grundlagen einschließlich derjenigen eines Nullausgleichs berühren die Wirksamkeit des Unternehmensvertrages nicht und können gemäß § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG auch nicht im Wege der Anfechtung des dem Vertrag zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Spruchverfahren geltend gemacht werden, das ggf. zu einer Erhöhung des Ausgleichs führen kann. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist deshalb in den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden.
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 13.02.06