Die Durchführung von Sportwetten in NRW darf zulässigerweise von der vorherigen Erteilung einer staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht werden.
Bei Verstößen gegen diese Regelung können zugelassene Anbieter gegen Anbieter, die keine Erlaubnis vorweisen können, wettbewerbsrechtlich vorgehen.
Die Klägerin, die in NRW mit behördlicher Erlaubnis u. a. die Sportwette ODDSET betreibt, nimmt die Beklagten, ein in Dresden ansässiges Wettunternehmen und weitere Personen, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung eines internetgestützten Wettangebots sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch und begehrt zudem die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Nutzer einer bestimmten - deutschsprachigen - Internetseite, an deren Betrieb die Beklagten in unterschiedlicher Weise beteiligt waren bzw. sind, wurden über verschiedene Links zu einer anderen Seite geleitet, die u. a. in deutscher Sprache das Angebot eines zypriotischen Unternehmens zur Teilnahme an Sportwetten enthielt. Die Klägerin hält dieses Angebot für ein (auch) in Deutschland durchgeführtes verbotenes Glückspiel, für das die Beklagten mit verantwortlich seien.
Das LG Köln hat der Klage stattgegeben (Urt. v. 28.04.2005 - 31 O 600/04).
Entscheidung:
Das OLG Köln hat die Berufung der Beklagten, soweit hierüber zuletzt noch zu entscheiden war, zurückgewiesen. Zu der im Verfahren streitigen Frage der Zulässigkeit von Sportwetten hat der zuständige Zivilsenat des OLG Köln dabei u. a. ausgeführt:
Die Veranstaltung von Sportwetten durch das zypriotische Unternehmen im Internet stelle ein nach deutschem Recht strafbares Glücksspiel dar. Dieses werde wegen des in deutscher Sprache zugänglichen Angebots auch in Deutschland, namentlich in NRW, durchgeführt. Die Wettveranstaltung erfolge in NRW zudem ohne die hier gemäß § 1 Sportwettengesetz NRW erforderliche Erlaubnis (Genehmigung der Landesregierung). Weder die europarechtlich geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit noch die verfassungsrechtlich verankerte Berufsausübungsfreiheit berechtigten zur Durchführung der streitigen Wetten in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis.
Es könne offen bleiben, ob das mit dem Staatsmonopol für Glücksspiele - auch - in NRW verfolgte Ziel, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, heute so weit in den Hintergrund getreten sei, dass die durch § 1 Sportwettengesetz NRW normierte Beschränkung auf staatliche Unternehmen nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Selbst wenn dies zutreffen sollte, folge hieraus nur die Unwirksamkeit des Staatsmonopols für Glücksspiele, nicht aber, dass jedermann nach Belieben erlaubnisfrei Glücksspiele anbieten dürfe. Vielmehr müssten die Beklagten auch in diesem Falle einen Zulassungsantrag bei der Landesregierung NRW stellen, bei dessen Bearbeitung sodann die Vorgaben des Europa- und Verfassungsrechts zu beachten seien.
Quelle: OLG Köln - Pressemitteilung vom 25.01.06