Zwangsvollstreckung -

Wettbewerbswidrige Werbung: angeblicher Erlass der Umsatzsteuer

Der Media Markt Mannheimist vom Oberlandesgericht Karlsruhewegenirreführender Werbung verurteilt worden.

Erhatte am 03.01.2005 mit dem Slogan: „Heute zahlt Deutschland keine MwSt - Alle Produkte dadurch 16 % billiger!“ geworben.

Sachverhalt:

Ein ebenfalls in Mannheim ansässiger Wettbewerber hat daraufhin Klage erhoben und geltend gemacht, die Werbung sei irreführend und damit unzulässig, weil der Media Markt bei einigen Produkten nicht den versprochenen Preisnachlass in Höhe von 16 % gewährt habe.

Der Wettbewerber hat dazu anhand von fünf konkreten Produkten dargelegt, dass diese in den Tagen vor der Aktion vom 03.01.2005 zu bestimmten Preisen beworben und verkauft wurden, dass aber als Ausgangspreis für den Abzug von 16 % am 03.01.2005 höhere Preise zugrunde gelegt worden sind. So sei etwa ein Fernsehgerät von Philips in einer am 26.12.2004 erschienenen Werbebeilage zu einem Preis von € 547,- angeboten worden, während am 03.01.2005 bei der Berechnung des Rabatts nicht dieser Preis, sondern ein höherer Ausgangspreis von € 599,- zugrunde gelegt worden sei.

Der Media Markt hatte hiergegen eingewandt, bei diesen Beispielen habe es sich um Sonderangebote gehandelt, zuvor sei der Preis höher gewesen.

Entscheidung:

DasOLG Karlsruhe hat die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das den Media Markt verurteilt hatte, im entscheidenden Punkt bestätigt.

In den Gründen führt der Senat aus, es sei irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, wenn dieser zuvor nicht verlangt worden sei.

Nachdem hier unmittelbar zuvor niedrigere Preise verlangt worden waren, sei es Sache des Media Markts darzulegen, dass er ansonsten höhere Preise für diese Produkte verlangt habe. Nachdem der Media Markt hierzu trotz gerichtlichem Hinweis nichts vorgetragen habe, seien die unmittelbar vor der Aktion vom 03.01.2005 geforderten Preise zugrunde zu legen, allein die Behauptung, es habe sich dabei um Sonderangebote gehandelt, sei nicht ausreichend.

Danach ergab sich, dass der gewährte Preisnachlass nicht, wie angekündigt, bei 16 % lag, sondern deutlich niedriger, etwa bei dem Philips-Fernseher nur 8 % betrug. Damit erwies sich die Werbung, mit der ein Preisnachlass von 16 % auf sämtliche Produkte versprochen worden war, als unzutreffend und irreführend.

Quelle: OLG Karlsruhe - Pressemitteilung vom 08.11.06