Der Bundesgerichtshof hat auf die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. darüber entschieden, ob das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum wettbewerbswidrig ist.
Streitgegenständlich war dabei die Konstellation, dass eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliegt und damit die Frage, ob ein Verstoß gegen das Landesstraßengesetz auch zu einem Wettbewerbsverstoß führt.
Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verneint. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte durch das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum gegen das Landesstraßengesetz verstoßen habe, weil sie keine Sondernutzungserlaubnis eingeholt habe. Denn wettbewerbsrechtlich unlauter handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Fehlender Marktbezug
Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln.
Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer Wettbewerbsklage unterbunden werden.
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 11.05.06