Der Bundesgerichtshof hat den Antrag der Vattenfall Europe Transmission GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, überwiegend abgelehnt.
Die Bundesnetzagentur hatte dem Antrag auf Genehmigung der kostenorientierten Entgelte für den Zugang zu ihrem Stromübertragungsnetz in den neuen Bundesländern und Berlin sowie Hamburg nicht entsprochen, sondern die von Vattenfall angemeldeten Netzkosten um rund 18 % gekürzt und auf dieser Basis abgesenkte Netzzugangsentgelte genehmigt.
Nach Auffassung von Vattenfall war diese Festsetzung offensichtlich fehlerhaft und widersprach zudem einer angeblich nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) fingierten Entgeltgenehmigung.
Der Senat hätte nach § 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur anordnen können, wenn er nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung entweder zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung in dem Sinne bestehen, dass Vattenfall ein höheres Netzzugangsentgelt zu genehmigen gewesen wäre, oder zu dem Schluss, dass die Vollziehbarkeit der Verfügung für Vattenfall eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Beides hat der Kartellsenat verneint. Die von Vattenfall erhobenen rechtlichen und tatsächlichen Rügen gegen eine Vielzahl von Erlös- und Kostenpositionen machten nach Auffassung des Senats weder einzeln noch in der Gesamtschau hinreichend wahrscheinlich, dass sich am Ende des Beschwerdeverfahrens ein für Vattenfall günstigeres (höheres) Netzzugangsentgelt ergeben wird. Trotz der deutlichen Entgeltabsenkung stelle der Sofortvollzug für das betroffene Unternehmen auch keine unbillige Härte dar. Mit Blick auf das hoch anzusiedelnde öffentliche Interesse an einer effizienten Durchführung der Netzentgeltregulierung müsse der Rechtsschutzanspruch des Privaten bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage einstweilen zurückstehen.
Der Beschluss ist nicht mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar, weil die Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Absatz 1 EnWG nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts stattfindet.
Quelle: OLG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 26.07.06