Der Bundesgerichtshof hat das Urteil in der Wirtschaftsstrafsache gegen den früheren ukrainischen Abgeordneten Zherdytzky und den Unternehmer Didenko zurück an das Landgericht Hildesheim verwiesen.
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim hat Zherdytzky wegen Untreue und Didenko wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt. Den Angeklagten wird vorgeworfen, von der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Entschädigungsleistungen für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung i.H.v. vier Millionen DM veruntreut zu haben.
Zherdytzky, ehemaliger Abgeordneter des Obersten Rates der Ukraine, war seinerzeit Vorstandsvorsitzender der Gradobank in Kiew, die damit beauftragt war, von der Bundesrepublik Deutschland an die Ukraine gezahlte Gelder für Opfer des NS-Regimes zu verwalten.
Didenko war als Gesellschafter und Präsident der ukrainischen Gesellschaft Horda in der Zementindustrie tätig. Beiden Angeklagten gemeinsam gehörte die Centurio Ltd. Diese beteiligte sich im Zuge der Privatisierung als Kommanditistin an dem deutschen Zementunternehmen PMB. Die Beteiligung erforderte eine Einlage i.H.v. vier Millionen DM.
Den Angeklagten wird vorgeworfen sich das für die Einlage benötigte Geld durch Scheingeschäfte zwischen der Gradobank (die die Hilfsgelder verwaltete), der Horda und der Centurio Ltd. verschafft zu haben.
So schlossen sie einen Darlehensvertrag zwischen der Gradobank und der Horda sowie einen Kaufvertrag zwischen der Horda und der Centurion Ltd. Da in der Folgezeit die erhofften Rückflüsse aus der Kommanditbeteiligung ausblieben, wurde das Darlehen an die Gradobank nicht zurückbezahlt.
Das Landgericht hat angenommen, der Gradobank sei mit der Überweisung der Kreditsumme ein Vermögensschaden entstanden, weil wegen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ein Rückzahlungsanspruch nicht entstanden und dieser durch die vereinbarten Sicherheiten nicht abgesichert gewesen sei (Urt. v. 07.06.2004 - 16 KLs 993b Js 59653/00).
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben, weil die Wirtschaftsstrafkammer zu Unrecht von der Unwirksamkeit des Darlehens- sowie des Sicherungsvertrages ausgegangen ist und deshalb einen der Gradobank entstandenen Vermögensschaden nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
Er hat deshalb die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die zunächst Gelegenheit zur Überprüfung haben wird, ob auf die den Angeklagten zur Last liegende Tat noch deutsches Strafrecht anwendbar ist.
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 14.08.06