Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern nicht schriftlich dokumentieren.
Sie haben nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung der o.g. Pflichten gegenüber Kapitalanlegern.
Der XI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trägt, auch im Bereich der Anlageberatung, derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Zum Ausgleich der mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten muss die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft.
Diese Beweislastverteilung gilt unabhängig davon, ob der Beratungs- und Aufklärungspflichtige die Erfüllung seiner Pflichten schriftlich dokumentiert hat. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation besteht nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die in § 34 Abs. 1 WpHG aufgeführten gesetzlichen Aufzeichnungspflichten beziehen sich nur auf den Geschäftsabschluss und setzen damit erst nach der (unterlassenen) Aufklärung bzw. Beratung ein. Eine Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 2 WpHG zur Begründung weiterer Aufzeichnungspflichten ist bislang nicht erlassen worden. Auch die so genannten Wohlverhaltensregeln der §§ 31 und 32 WpHG sowie die zu ihrer Konkretisierung erlassene Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 WpHG sehen eine Aufzeichnung des Aufklärungs- bzw. Beratungsgespräches nicht vor.
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 24.01.06