Zwangsvollstreckung -

Schadensersatz bei verbotswidrigen Kartellen

Ein Kartell, das gegen das nationale Wettbewerbsrecht verstößt, kann gleichzeitig gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen.

In diesem Zusammenhang kann sich jeder auf das Gemeinschaftsrecht berufen, um Schadensersatz nach den von den Mitgliedstaaten dafür vorgesehenen Vorschriften zu verlangen.

Sachverhalt:

Im Juli 2000 stellte die italienische Wettbewerbsbehörde fest, dass die Versicherungsgesellschaften Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA, Fondiaria Sai SpA und Assitalia SpA eine unzulässige Vereinbarung über den Austausch von Informationen über den Versicherungssektor getroffen hatten. Diese Vereinbarung ermöglichte ihnen eine durch die Marktbedingungen nicht gerechtfertigte Erhöhung der Prämien für die obligatorische Haftpflichtversicherung für die durch Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorfahrräder verursachten Schäden.

Herr Manfredi u. a. erhoben vor dem Giudice di pace die Bitonto (Italien) Klage mit dem Antrag, die Versicherungsgesellschaften zur Rückzahlung der Prämienerhöhungen zu verurteilen, die sie aufgrund des für rechtswidrig erklärten Kartells hatten zahlen müssen.

Das italienische Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft (Artikel 81 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob diese Vereinbarung nicht nur gegen das italienische Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs, sondern auch gegen den EG-Vertrag verstößt, da an der beanstandeten Vereinbarung auch Versicherungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die ebenfalls in Italien tätig waren, beteiligt waren, ob Dritte Ersatz des ihnen durch das verbotene Kartell entstandenen Schadens verlangen können und ob nationale Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren streitigen über die Bestimmung der zuständigen Gerichte, die Verjährungsfristen bei Schadensersatzklagen sowie die Höhe der Entschädigung gegen Artikel 81 EG verstoßen.

Entscheidung:

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Kartell wie das in Rede stehende auch gegen den EG-Vertrag verstoßen kann, wenn unter Berücksichtigung der Merkmale des relevanten nationalen Marktes eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieses Kartell den Abschluss der in Rede stehenden Versicherungen in dem betreffenden Mitgliedstaat durch Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten beeinflussen kann und dieser Einfluss nicht nur geringfügig ist.

Sodann erinnert der Gerichtshof daran, dass Artikel 81 EG unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen Einzelnen erzeugt. Infolgedessen kann jeder sich auf diese Bestimmung berufen, um die Nichtigkeit eines nach Artikel 81 EG verbotenen Kartells oder Verhaltens geltend zu machen und Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen, wenn zwischen diesem und dem nach der genannten Bestimmung verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung obliegt, – die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Ausgestaltung der Rechtsbehelfsverfahren festzulegen, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Verfahren nicht weniger günstiger ausgestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz); - die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der durch ein nach Artikel 81 EG verbotenes Kartell oder Verhalten entstanden ist, und die Kriterien für die Ermittlung des Umfangs des Ersatzes zu bestimmen, wobei der Äquivalenz– und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind.

Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift, nach der die Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem das verbotene Kartell oder Verhalten verwirklicht worden ist, insbesondere dann, wenn sie auch noch eine kurze Verjährungsfrist vorsieht, die nicht unterbrochen werden kann, die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

Zum Umfang des Ersatzes stellt der Gerichtshof klar, dass ein besonderer Schadensersatz wie der exemplarische oder Strafschadensersatz, wenn er im Rahmen von Klagen gewährt werden kann, die das innerstaatliche Recht betreffen und den auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft gegründeten Klagen vergleichbar sind, auch im Rahmen der letztgenannten Klagen gewährt werden können muss. Des Weiteren muss ein Geschädigter nicht nur Ersatz des Vermögensschadens, sondern auch des entgangenen Gewinns und die Zahlung von Zinsen verlangen können.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 13.07.06