Die seit 01.07.2005 für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ZPO bleiben auch ab dem 01.07.2007 bis zum 30.06.2009 unverändert.
Dies geht aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 vom 22.01.07, BGBl. 2007 I S. 64, hervor.{DB:tt_content:2566:bodytext}
Nach 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Da der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 01.01.2007 identisch ist mit dem Freibetrag zum Stichtag 01.91.2005, waren die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen.
Aus der im Anhang zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25.02.2005, BGBl. 2005 I S. 493 abgedruckten Tabelle ergeben sich die bis zum 30.06.2009 geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, jeweils gestaffelt nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder auch tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der Personen, denen der Schuldner oder die Schuldnerin unterhaltspflichtig ist.
Weitere Informationen können Sie der als Download angebotenen Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zu Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen mit Stand April 2007 entnehmen.
Quelle: Online Redaktion - Beitrag vom 27.07.07