Der Bundestag hat am 01.02.2007 das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens mit Änderungen aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses verabschiedet. Das Gesetz trat am 01.07.2007 in Kraft.
Die öffentliche Bekanntmachung ist für das Insolvenzverfahren von hervorragender Bedeutung. Im Vordergrund steht dabei die Information des Geschäftsverkehrs, also insbesondere der Gläubiger, aber auch potentieller Geschäftspartner, die über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners unterrichtet werden sollen.
Das InsOÄndG zum 01.12.2001 hat für alle ab diesem Datum eröffneten Verfahren dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, eine Veröffentlichung im Internet vorzunehmen. Fünf sogenannte Pflichtveröffentlichungen müssen zzt. noch in Printmedien (Bundesanzeiger) erfolgen.
Alle Bundesländer machen von der Möglichkeit der Internetveröffentlichung Gebrauch. Sie hat sich bewährt und trägt wesentlich zur Kosteneinsparung insbesondere in den Fällen bei, in denen die Verfahrenskosten gem. §§ 4a f. InsO gestundet sind. Zugang zum Internet haben nahezu 50 % aller Haushalte, Wirtschaftkreise haben fast lückenlos einen Anschluss.
Das Gesetz nimmt daher grds. Abschied von Veröffentlichungen in Printmedien und bestimmt, dass die Veröffentlichungen in einem länderübergreifenden, zentralen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Bereits jetzt steht mit dem von Nordrhein-Westfalen betriebenen elektronischen Portal für Insolvenzbekanntmachungen www.insolvenzbekanntmachungen.de für alle Bundesländer eine zentrale bundeseinheitliche Plattform zur Verfügung.
Mit der Internetveröffentlichung werden die Veröffentlichungskosten auf einen geringen Bruchteil des früheren Umfangs gesenkt. Dies entlastet zum einen die Insolvenzmasse und damit die Insolvenzgläubiger, zum anderen kommt diese preiswerte Veröffentlichungsform in den Stundungsfällen auch den Justizhaushalten der Länder zugute. Bei dem sprunghaften Anstieg der Stundungsfälle ist dies ein ganz erhebliches Einsparpotential für die öffentlichen Haushalte.
Da für eine Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem künftig die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12.02.2002 (BGBl. I, 677) gilt, haben Personen, die über keinen eigenen Internetzugang verfügen, nach § 4 der genannten Verordnung einen Anspruch darauf, dass sie von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen können. Durch die Verordnung wird auch sichergestellt, dass den Belangen des Datenschutzes in angemessenem Umfang Rechnung getragen wird (§ 4 InsNetV).
Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Länder zusätzliche Veröffentlichungen landesrechtlich zulassen können, soweit sie dies – etwa aus regionalen Gründen – für erforderlich halten. In diesem Fall obliegt es den Ländern, sowohl die Voraussetzungen als auch Form und Umfang weiterer Veröffentlichungen zu regeln. Die Gerichte dürfen weitere Veröffentlichungen sodann nur im Rahmen dieser landesrechtlich zugelassenen Grenzen veranlassen.
Dies wird mit zunehmender Verbreitung des Internets und im Hinblick auf die entstehenden Kosten von immer geringerer Bedeutung sein.
Soweit die Begründung des Gesetzes (BT-Drs. 16/3227, S. 14) allerdings darauf abstellt, durch eine Veröffentlichung im Internet werde der Lauf der Rechtsmittelfrist einheitlich bestimmt, dürfte dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH stehen, wonach für den Lauf der Rechtsmittelfristen auf eine möglicherweise früher erfolgte Einzelzustellung abzustellen ist.
Dies ist ein Auszug aus der 30. Aktualisierungslieferung des Praxishandbuchs Insolvenzrecht, Deubner Verlag.
(BT-Drs. 16/3227) Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
(BT-Drs. 16/4194) Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
BMJ Pressemitteilung: Verfahrenserleichterungen im Insolvenzrecht
Quelle: Uwe Gottwald, Vorsitzender Richter am LG - Praxishandbuch Insolvenzrecht vom 05.07.07