Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts beschlossen.
Ziel ist es, die Attraktivität der Genossenschaft zu stärken und deutlich zu machen, dass die Genossenschaft eine den Ansprüchen des modernen Wirtschaftslebens entsprechende Rechtsform ist.
Die Gründung von Genossenschaften soll erleichtert, und die allgemeinen Rahmenbedingungen gerade für kleine Genossenschaften sollen verbessert werden. Zum Beispiel wird die Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei abgesenkt. Die Rechtsform der Genossenschaft wird auch für soziale oder kulturelle Zwecke geöffnet. Besonders wichtig für kleine Genossenschaften ist die Ausnahme von der Prüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis zwei Millionen Euro.
Ideen aus der im Aktienrecht geführten Corporate Governance-Diskussion werden auf den Genossenschaftsbereich übertragen. Dazu gehört zum Beispiel die Stärkung der Rolle des Aufsichtsrats oder die Verbesserung der Informationsversorgung und der Einflussmöglichkeiten der Mitglieder, insbesondere wenn eine Vertreterversammlung besteht.
Der Gesetzentwurf erleichtert die Kapitalbeschaffung und -erhaltung bei Genossenschaften, zum Beispiel indem eine Sachgründung zugelassen wird, ein Mindestkapital eingeführt werden kann und indem rein investierende Mitglieder zugelassen werden können. Schließlich ist das Genossenschaftsgesetz auch sprachlich zu modernisieren. Zum Beispiel wird die Bezeichnung „der Genosse“ durch die geschlechtsneutrale und schon jetzt in der Praxis gebräuchliche Bezeichnung „Mitglied der Genossenschaft“ ersetzt.
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus die erforderlichen Regelungen für eine neue, supranationale Rechtsform - die Europäische Genossenschaft. Grundlage sind zwei EU-Rechtsakte vom Sommer 2003: eine Verordnung, die unmittelbar in den Mitgliedstaten gilt, und eine Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer, die bis August 2006 in nationales Recht umzusetzen ist. Durch attraktive Ausführungsvorschriften im deutschen Recht soll ein Anreiz geboten werden, dass eine neu gegründete Europäische Genossenschaft ihren Sitz in Deutschland nimmt.
Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 25.01.06