Eine Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im Voraus mit einer Grenze festgelegt werden, wenn sie durch Mehrheitsbeschluss vereinbart werden kann.
Erneut hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nachträgliche Beitragserhöhungen („Nachschüsse“) auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne weiteres durch die Mehrheit beschlossen werden können, sondern dass es hierzu einer im voraus vereinbarten Grenze bedarf.
Klägerin ist in beiden Verfahren eine Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft, deren Zweck die Errichtung und Bewirtschaftung einer Immobilie ist. Die Beklagten traten 1991 bzw. 1992 mit einem betragsmäßig feststehenden Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft bei und werden nunmehr auf Zahlung von als „Nachschüssen“ bezeichneten Geldbeträgen, die erforderlich sind, sog. „Unterdeckungen“ auszugleichen, in Anspruch genommen. Die Beklagten verweigern die geforderten Nachzahlungen unter Berufung auf § 707 BGB. Danach ist ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieser gegenüber weder verpflichtet, mehr als den vereinbarten Beitrag zu leisten noch während des Bestehens der Gesellschaft seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Davon zu unterscheiden ist die – im vorliegenden Fall unerhebliche – Haftung im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Gesellschaft.
Die Vorinstanzen haben jeweils angenommen, die Beklagten seien wirksam durch die gefassten Mehrheitsbeschlüsse verpflichtet worden, die Nachzahlungen zu leisten; sie haben deshalb den Klagen stattgegeben. Hiergegen richten sich die im Verfahren II ZR 126/04 vom Senat und im Verfahren II ZR 306/04 vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der jeweiligen Beklagten.
Entscheidung:
Der II. Zivilsenat hat auf die Revisionen der Beklagten beide Klagen abgewiesen, weil einer Nachzahlungsverpflichtung § 707 BGB, der den Gesellschafter vor Auflösung der Gesellschaft vor einer unfreiwilligen Vermehrung seiner Beitragspflichten schützen will, entgegensteht.
In beiden Fällen war nämlich die Nachschusspflicht weder als solche im Gesellschaftsvertrag mit der erforderlichen Deutlichkeit niedergelegt worden, noch konnte sie durch Mehrheitsbeschluss begründet werden. Abweichend von § 707 BGB, der dispositiv ist, kann der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich bestimmen, dass die Gesellschafter über die eigentliche Einlageschuld hinaus weitergehende Beitragspflichten zu erfüllen haben. Das bedarf aber zweifelsfreier Festlegung, damit jeder einer Personengesellschaft Beitretende im voraus ersehen kann, welche Beitragspflichten er übernimmt.
Dementsprechend hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Zulässigkeit nachträglicher, durch Mehrheitsbeschluss begründeter Beitragspflichten davon ab, dass in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag eine Obergrenze für Beitragserhöhungen festgelegt oder das Erhöhungsrisiko sonst in entsprechender Weise eingegrenzt wird.
Für Publikumsgesellschaften gilt nichts anderes (vgl. zuletzt Urt. vom 04.07.2005 – II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455). Gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichten, „soweit bei laufender Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten“ oder „soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken“, genügen diesen Anforderungen nicht, sie können deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Gesellschafter aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet ist, einem Mehrheitsbeschluss, auch wenn er eine Beitragserhöhung betrifft, zuzustimmen, hat der II. Zivilsenat in beiden Fällen verneint.
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 23.01.06