Die Kostenumlage für die Beaufsichtigung der Finanzdienstleistungsinstitute in den Jahren 1999 und 2000 war rechtmäßig.
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (nunmehr: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) war berechtigt, von den seiner Aufsicht unterstehenden Finanzdienstleistungsinstituten eine Kostenumlage zu erheben.
Der Umlagebetrag durfte insbesondere für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute getrennt nach den jeweils für deren Beaufsichtigung eingesetzten Personalkosten ermittelt und auch nach unterschiedlichen, den Geschäftsumfang abbildenden Kennzahlen, nämlich bei Kreditinstituten nach der Bilanzsumme, bei Finanzdienstleistungsinstituten nach dem Ertrag, verteilt werden.
Es handelt sich um eine nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes zulässige Sonderabgabe.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht - Pressemitteilung vom 13.09.06