Hat ein Hartz IV-Bezieher einen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer Nachzahlung in bar, weil ein Gläubiger die Leistung auf dem Pfändungsschutzkonto gepfändet hat? Nein, meinte jetzt das Bayerische Landessozialgericht. Mit Zahlung auf das Konto sei der Leistungsanspruch gegen das Jobcenter erfüllt. Für die Frage des Pfändungsschutzes seien die Vollstreckungsgerichte zuständig.
Darum geht es
Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft und die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab.
Im Beschwerdeverfahren bewilligte das Jobcenter nachträglich Alg-II für vier Monate und überwies die Leistungen auf das Konto des Antragstellers. Die Nachzahlung von 3.200 € wurde von der Krankenkasse gepfändet. Der Antragsteller wollte nun vom Jobcenter erneut die 3.200 € in bar.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bayer. Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Alg-II in bar nicht besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat.
Das Jobcenter sei berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Damit sei der Leistungsanspruch erfüllt. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten bzw. inwieweit Pfändungsschutz bestehe, sei nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig seien die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.
Bayer. LSG, Beschl. v. 09.01.2015 - L 7 AS 846/14 B ER
Quelle: Bayer. LSG, Pressemitteilung v. 23.01.2015