Der Bundesgerichtshof hat über die Aktionärsklagen im fall EM.TV entschieden.
Demnach besteht keine Prospekthaftung der EM.TV AG im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien Ende 1999. Über vertragliche und deliktische Ansprüche wurde jedoch in der Sache nicht entschieden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klagen abgewiesen. Es hat die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche gemäß §§ 45, 77 BörsG a.F. für unbegründet erachtet. Für konkurrierende vertragliche und deliktische Ansprüche, die nicht aus dem Prospekt hergeleitet worden sind, hat sich das Landgericht als örtlich unzuständig und die Klagen daher als unzulässig angesehen. Über diese Ansprüche ist in der Sache nicht entschieden worden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufungen der Anleger zurückgewiesen.
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwerden der Anleger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Da der Senat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt nicht überprüfen konnte (§ 545 Abs. 2 ZPO), ist über vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche nicht in der Sache entschieden.
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 03.02.06