Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Entscheidung zu den Pflichten eines Fahrzeughändlers bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen getroffen.
Fehlende Angaben zu Verbrauch und Emissionen können demnach ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen.
Dem Urteil lag die Klage eines Gewerbe-Verbandes gegen ein Osnabrücker Autohaus zugrunde. Der Verband hatte die Unterlassung der Werbung für den Kauf von Neufahrzeugen verlangt, in der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen fehlen. Das Autohaus sah sich nicht zu den Angaben verpflichtet, weil es nicht für bestimmte Fahrzeuge, sondern lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben habe.
Das Landgericht Osnabrück gab dem beklagten Fahrzeughändler Recht. Der für Wettbewerbssachen zuständige 1. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat nun anders entschieden. Der Händler darf nach dem Urteil des OLG nicht mehr für den Verkauf von neuen Personenkraftfahrzeugen werben, ohne den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen anzugeben. Zur Begründung heißt es, das Autohaus habe mit der beanstandeten Werbung gegen die Kennzeichnungspflicht nach der „Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen“ aus dem Jahr 2004 verstoßen. Dieses Verhalten sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher zu beeinträchtigen, weil deren gesetzlich geschützte Informationsinteressen verletzt werden.
Werde für ein durch Angaben über „Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens“ konkretisiertes Neuwagen-Modell geworben, bestehe ohne weitere Voraussetzung eine Kennzeichnungspflicht. Lediglich bei einer schlichten Pauschalwerbung für eine Marke oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, entstehe die Kennzeichnungspflicht nur dann, wenn zusätzliche Angaben zur Motorisierung gemacht werden.
Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 11.10.06