Zwangsvollstreckung -

Aktuelle Praxisprobleme der Zwangsvollstreckung

Wichtige Fragestellungen für Ihr tägliches Mandat

1. Vollstreckungskosten können festgesetzt werden auch wenn sie älter als 3 Jahre sind
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine „dicke Uraltakte“ auf den Tisch kommt. Es stellt sich dann immer wieder die Frage, ob die bisher angefallenen Vollstreckungskosten, die älter als drei Jahre sind verzinslich noch nach §§ 788, 103 ff ZPO festgesetzt werden können?

§ 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB regelt, dass der Anspruch auf Erstattung von Vollstreckungskosten der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Das kann dazu führen, dass sich die Verjährungsfrist für einen Kostenerstattungsanspruch beträchtlich verlängert, etwa dann, wenn kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von 30 Jahren ein Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt wird, dessen rechtskräftiger Erlass dann eine neue 30jährige Verjährungsfrist gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auslöst (BGH, NJW 2006, 1962).

Wichtig: Die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB gilt nicht nur für Vollstreckungskosten aus rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, sondern wie gem. § 788 ZPO unabhängig von der Art des zu vollstreckenden Titels (BR-Drucks. 436/04 S. 32).

2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Gesamtschuldner löst nur einmal Gerichtkosten aus
Was vielen Gläubigern unbekannt ist: beantragt ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der mehrere Schuldner benennt, so fällt die Gebühr für die Gerichtskosten in Höhe von 15 € (Nr. 2111 GKG-VV) nur einmal an.

Grund: durch die Gerichtskosten soll die Tätigkeit des gerichtlichen Verfahrens abgegolten werden. Auch wenn also Gesamtschuldner vorliegen, ist somit lediglich nur eine gerichtliche Maßnahme gegeben.

3. Verdachtspfändung
In der Praxis kommt es oftmals vor, dass Gläubiger zwar wissen bzw. erahnen, dass ein Schuldner ein Bankkonto besitzt. Aber vielfach ist nicht bekannt bei welchem Bankinstitut dies der Fall ist. Hier kann die sog. Verdachtspfändung weiterhelfen. Der BGH hat durch Beschluss vom 19.03.04, IXa ZB 229/03 (ZVI 2004, 284) entschieden, dass bei gewerblichen Schuldnern die Benennung von bis zu drei drittschuldnerischen Banken in einem Formularantrag eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich ist. Handelt es sich bei dem Schuldner nicht um einen Gewerbetreibenden, kann die Anzahl der Drittschuldner darüber liegen.

Tipp: Ein Gläubiger sollte sich auf den Wohnsitz des Schuldner bzw. dessen Arbeitsstelle konzentrieren und in seinem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die drei größten Bankinstitute angeben. Eine Angabe der Kontonummer ist dabei nicht erforderlich.

Quelle: Dipl. Rechtspfleger Peter Mock - Beitrag vom 01.04.08