Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte darüber zu entscheiden, ob eine Aktionärin Schadensersatzansprüche wegen unzutreffender Angaben in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 gegen die EM.TV AG und die Brüder Thomas und Florian Haffa hat.
Die Aktionärin unterlag, da das Gericht es nicht als erwiesen sah, dass sie ihre Aktien konkret habe verkaufen wollen und dass sie durch die unzutreffende Mitteilung davon abgehalten worden sei.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises gegen Rückgabe der Aktien. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie vor der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 ihre Aktien konkret habe verkaufen wollen und dass sie durch die unzutreffende Mitteilung davon abgehalten worden sei. Es sei nach der Beweisaufnahme vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin schon seit längerem über den Kursverlauf enttäuscht und verunsichert, letztlich aber nicht bereit gewesen sei, die damals bereits eingetretenen Verluste von etwa 30% gegenüber dem Erwerbspreis zu realisieren.
Ein Schadensersatzanspruch lasse sich auch nicht allein damit begründen, dass die Aktie - unabhängig vom Nachweis der Kausalität der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 für die Halteentscheidung - infolge des eingetretenen Vertrauensverlustes letztlich dauerhaft wertlos sei. Eine systemwidrige Ausweitung der kapitalmarktrechtlichen Informationsdeliktshaftung unter Aufgabe des Kausalitätsnachweises sei nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vertretbar. Eine allgemeine Haftung des Unternehmens für Kursverluste der Aktionäre sei unserem Recht fremd.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: OLG Stuttgart - Pressemitteilung vom 08.02.06