Der Bundesgerichthof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und schwerwiegend in die Abwicklung von Insolvenzverfahren eingegriffen.
Betroffen sind insbesondere die Aus- und Absonderungsrechte von Gegenständen bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Der Bundesgerichtshof hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Bezug auf die Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten begrenzt.
Diese Begrenzung wird nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins für Gläubiger mit solchen Rechten erhebliche Nachteile bringen. Für den Verwalter sei der Anreiz, sich mit Vermögenswerten zu beschäftigen, für die er ohnehin im Vorverfahren keine Verfügungs- und Verwertungsbefugnis hat, jetzt nahe Null.
Gleichzeitig werde die Fortführungschance der betroffenen Schuldnerunternehmen sinken, da für die Fortführung immer diejenigen Gegenstände gebraucht werden, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind. Frei seien in der Regel nur Überschüsse aus der Fortführung, die jetzt erschwert werde und Forderungen aus Anfechtungen, die nach dem Willen der Bundesregierung zugunsten von Sozialversicherungsträgern eingeschränkt werden sollen.
Quelle: DAV - Pressemitteilung vom 03.08.06