Verkehrsrecht -

Luftverkehrssteuer

Mit der Luftverkehrsteuer will die Bundesregierung nicht nur Geld einnehmen, sondern auch einen ökologischen Anreiz setzen. Das geplante Entlastungsvolumen für den Bundeshaushalt beläuft sich auf eine Milliarde Euro jährlich, bis 2014 auf vier Milliarden Euro.

Die Steuer gilt ausschließlich für gewerbliche Passagierflüge. Ausnahmen sind etwa Rundflüge mit kleinen Flugzeugen und Flüge zu medizinischen Zwecken sowie für Flüge zu Nordseeinseln vorgesehen.

Sie wird erhoben für In- und Auslandsflüge, wenn der Flug an einem deutschen Flughafen startet. Der Steuersatz ist gestaffelt nach Entfernung (gerechnet ab Frankfurt/Main zum größten Verkehrsflughafen des Zielstaates).

Steuersätze

  • 8 Euro für Flüge in ein Land der Anlage 1 des Gesetzes , vor allem für Inlandsflüge, Flüge in Europa sowie unter anderem nach Marokko, in die Türkei, nach Tunesien, nach Zypern und nach Russland
  • 25 Euro für Flüge in ein Land der Anlage 2 des Gesetzes , vor allem in den Nahen und Mittleren Osten, etwa nach Ägypten, Israel, Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate und in einige afrikanische Staaten
  • 45 Euro für Flüge in andere Länder, vor allem in die USA, nach Kanada, Australien, Neuseeland, China


Bereits mit dem Tag des Kabinettsbeschlusses, also ab dem 01.09.2010, gilt die Regelung. Sie wird erhoben für Ticketkäufe oder Buchungen von Pauschalreisen mit Abflugdatum ab dem 01.01.2011. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Unternehmen die Luftverkehrsteuer regelmäßig auf die Ticketpreise aufschlagen und so direkt an die Passagiere weitergeben werden.

Der Luftfrachtverkehr bleibt steuerfrei, da er in einem sehr preissensiblen, intensiven internationalen Wettbewerb steht.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 28.10.10