Verkehrsrecht -

Kein Schadensersatz für Radfahrer nach Ausweichmanöver

Das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen. Erkennt aber ein Radfahrer, dass ihm die Tonnen im Weg stehen, muss er ihnen ausweichen. Hält er dabei keinen ausreichenden Abstand ein und kommt zu Fall, hat der Radfahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Darum geht es

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim war als Radfahrer auf einem Radweg in Richtung Bad Dürkheim unterwegs. Seiner Schilderung nach erkannte er, dass sich auf dem Radweg zwei Mülltonnen befanden.

Beim Versuch, diesen auszuweichen, fuhr er gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Mit seiner Klage verlangte er nun von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, so dass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Dies stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Klage hatte aufgrund eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers vor dem Landgericht Frankenthal keinen Erfolg.

Nach der Urteilsbegründung der Kammer könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Denn die Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde.

Wenn aber das ruhende Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen.

Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen.

Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt werden.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 24.09.2021 - 4 O 25/21

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 26.10.2021

 

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